Pritz IT GmbH (nachfolgend Pritz IT genannt)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Vertragsbeziehung zwischen der Pritz IT GmbH mit Sitz in der Schweiz und dem gewerblichen Kunden im B2B-Bereich (Business to Business). Durch eine ausdrückliche Bezugnahme in einer Auftragsbestätigung oder auf andere Weise werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil des Vertrages. Sie gelten für die vereinbarten Leistungsbestandteile wie folgt:
- Die im Abschnitt A angeführten Allgemeinen Bestimmungen gelten für sämtliche Leistungskomponenten
- Darüber hinaus gelten besonderen Bestimmungen, die in den Abschnitten B bis L je nach anwendbarem Vertrag vereinbarten Leistungskomponenten wie folgt:
- Wenn die Parteien werkvertragliche Leistungen vereinbart haben, so gelten die Bestimmungen von Abschnitt B)
- Wenn die Parteien Consulting-, Beratungs- und Schulungsleistungen vereinbart haben, gelten die Bestimmungen in Abschnitt C)
- Wenn die Parteien die Lieferung von Cloud Services vereinbart haben, so gelten die Bestimmungen in Abschnitt D)
- Wenn die Parteien die Entwicklung von Software vereinbart haben, so gelten die Bestimmungen in Abschnitt E)
- Wenn die Parteien den Kauf oder die Miete von Software vereinbart haben, so gelten die Bestimmungen in Abschnitt F)
- Wenn die Parteien Serviceleistungen für Software vereinbart haben, so gelten die Bestimmungen in Abschnitt G)
- Wenn die Parteien die Wartung von Software vereinbart haben, so gelten die Bestimmungen in Abschnitt H)
- Wenn die Parteien den Kauf von Hardware vereinbart haben, so gelten die Bestimmungen in Abschnitt I)
- Wenn die Parteien die Miete von Hardware vereinbart haben, so gelten die Bestimmungen in Abschnitt J)
- Wenn die Parteien Serviceleistungen für Hardware vereinbart haben, gelten die Bestimmungen in Abschnitt K)
- Wenn die Parteien Wartung für Hardware vereinbart haben, gelten die Bestimmungen in Abschnitt L)
Die Regelungen der Abschnitte B bis L ergänzen jeweils die Bestimmungen aus Abschnitt A. Sollten Bestimmungen von Abschnitt A im Widerspruch zu denen der Abschnitte B bis L stehen, haben die letzteren als spezielle Regelungen Vorrang.
A) Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich der AGB
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle zwischen Pritz IT und ihren Kunden im Bereich B2B abgeschlossenen Offerten und/oder Verträge (nachfolgend Hauptverträge genannt) sowie auf alle Beziehungen zwischen diesen Parteien.
1.2. Es gilt folgende Rangfolge: Rang 1 → Vertrag Rang 2 → Anhänge zum Vertrag Rang 3 → Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.3. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Vertrag verwiesen wird, beziehen sich solche Verweise jeweils auch auf allfällige Anhänge zum Vertrag.
1.4. Allfällige AGB des Kunden sind ausgeschlossen, selbst wenn sie in einer Bestellung (Purchase Order) des Kunden referenziert werden.
2. Vertrag, Leistung, Bonität
2.1. Die Angebote von Pritz IT sind freibleibend. Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.
2.2. Die geschuldete Leistung von Pritz IT ergibt sich aus dem unterzeichneten Vertrag einschliesslich aller Anhänge und allfälliger Nachträge, Nachbestellungen und Zusatzangeboten sowie aus diesen AGB.
2.3. Pritz IT hat das Recht, zur Leistungserfüllung des Vertrages mit dem Kunden, Drittfirmen hinzuzuziehen. Pritz IT wird in solchen Fällen, den Kunden darüber informieren.
2.4. Alle Vereinbarungen inklusive nachträglich ergänzenden Zusatzvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.5. Für die Wirksamkeit des Vertrages ist eine positive Bonitätsprüfung des Kunden erforderlich. Pritz IT ist berechtigt, den Vertrag vor Übergabe von Produkten oder Ausführung von Dienstleistungen zu kündigen, wenn sich nach Bestellung seitens des Kunden eine wesentliche Verschlechterung seiner Bonität herausstellt.
3. Lieferungen, Leistungen und Verzug
3.1. Liefer- und Leistungszeiten sind in den jeweiligen Verträgen angegeben. Sofern in den Verträgen nichts anderes vereinbart, handelt es sich bei den angegebenen Terminen jeweils um Circa-Angaben.
3.2. Jede Verpflichtung von Leistungen der Pritz IT steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung. Pritz IT kann für solche etwaigen Verzögerungen oder Nichtlieferungen nicht haftbar gemacht werden.
3.3. Pritz IT ist bei unverschuldeter, nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger Selbstbelieferung berechtigt, die Lieferung oder Leistung, ohne dass Verzug eintritt, um die Dauer der hierdurch verursachten Verhinderung hinauszuschieben. In diesem Fall informiert Pritz IT unverzüglich den Kunden.
3.4. Sofern aufgrund ausserordentlicher Ereignisse die Ausführung des Auftrags nicht möglich ist, kann Pritz IT vom Vertrag zurücktreten und ist nicht schadenersatzpflichtig.
3.5. Diese Ereignisse umfassen, sind aber nicht beschränkt auf:
a) Naturkatastrophen
b) Pandemien
c) Krieg oder Bürgerunruhen
d) Terroranschläge
e) Sabotageakte oder mutwillige Zerstörung
f) Stromausfälle oder schwerwiegende IT-Systemausfälle
g) Streiks oder Arbeitskämpfe
h) Regierungsanordnungen oder gesetzliche Änderungen
i) Embargos oder Handelssanktionen
j) Cyberangriffe oder Sicherheitsverletzungen
k) Ausfall kritischer Lieferanten oder Transportunternehmen
l) Weitere vergleichbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Pritz IT liegen.
4. Installation von Software und/oder Geräten, Betriebsbereitschaft, Mängel
4.1. Sofern vereinbart, übernimmt Pritz IT den betriebsbereiten Anschluss der Hardware bzw. die funktionsfähige Installation der Software. Der Kunde ist dafür verantwortlich, auf eigene Kosten die notwendigen Installationsvoraussetzungen (wie z.B. elektrische Leitungen oder Anschlüsse an öffentliche oder private Kommunikationsnetze) bereitzustellen.
4.2. Pritz IT haftet nicht für Schäden, die der Kunde schuldhaft oder durch Nichtbeachtung der Installationsvorschriften an einem Gerät oder an einem Code einer Software oder das Anwenden von einem Gerät oder Software oder anderweitig verursacht hat.
5. Zusätzliche Leistungen
5.1. Die von Pritz IT zu erbringenden Leistungen sind abschliessend im Vertrag, in den Anhängen zum Vertrag sowie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Der Kunde ist verantwortlich für die Ausführung aller Arbeiten, die Pritz IT nicht ausdrücklich übertragen wurden.
5.2. Zusätzliche Leistungen, die der Kunde bei Pritz IT in Auftrag gibt, werden von Pritz IT zu den jeweils aktuellen Standardbedingungen und den Standardansätzen (für Arbeitszeit und Materialkosten) erbracht. Für die in diesem Zusammenhang abzuschliessenden Verträge gelten ebenfalls diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6. Hilfspersonen und Subunternehmer
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Pritz IT zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Hilfspersonen und Subunternehmer heranziehen kann.
7. Übertragung auf Dritte
Pritz IT ist berechtigt, das gesamte Vertragsverhältnis mit dem Kunden oder Teile davon im Falle einer betriebswirtschaftlich notwendigen Reorganisation oder aus anderen sachlichen Gründen auf einen Dritten zu übertragen.
8. Von Pritz IT gelieferte Produkte von Drittparteien
Für von Pritz IT gelieferte oder anderweitig angebotene Produkte von Drittparteien gelten die Bestimmungen der Verträge mit diesen Drittparteien. Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche bezüglich dieser Produkte können nur gegenüber der jeweiligen Drittpartei geltend gemacht werden. Jegliche Gewährleistung und Haftung von Pritz IT im Zusammenhang mit solchen Produkten ist ausgeschlossen.
9. Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Kunden
9.1. Der Kunde ist in seinem Verantwortungsbereich dafür zuständig, sicherzustellen, dass Pritz IT die vertraglich vereinbarten Leistungen zu den angekündigten Terminen erbringen kann. Dies betrifft insbesondere die Bereitstellung der benötigten Hardware und Software in den vorgesehenen Räumlichkeiten sowie, falls gesondert vereinbart, deren betriebsbereiten Anschluss oder funktionsfähige Installation. Erkennbare Hindernisse oder Erschwernisse, die die Leistungserbringung beeinträchtigen könnten, sind Pritz IT rechtzeitig und in schriftlicher Form mitzuteilen. Entsteht Pritz IT durch das Unterlassen dieser Mitteilung ein Mehraufwand, kann Pritz IT eine zusätzliche Vergütung für den entstandenen Aufwand verlangen.
9.2. Sollte Pritz IT für den Kunden Serviceleistungen erbringen, wird der Kunde Pritz IT einen Fernzugriff über Telekommunikationsmittel auf die IT-Hardware und Software erlauben, um die Funktionalität zu analysieren, Störungen zu diagnostizieren und zu beheben sowie Software-Updates und -Upgrades zu installieren (Remote-Diagnose). Der Kunde wird die dafür notwendige Infrastruktur auf eigene Kosten bereitstellen und pflegen. Falls der Kunde den Fernzugriff nicht gewähren möchte und Pritz IT deshalb vor Ort tätig werden muss, behält sich Pritz IT das Recht vor, diese Einsätze gesondert in Rechnung zu stellen.
9.3. Der Kunde ist insbesondere für die Einhaltung der folgenden Pflichten und Obliegenheiten verantwortlich:
m) Voraussetzungen für Anschluss und Installation:
- Bereitstellung und Benennung von qualifiziertem Personal zur Unterstützung der Anschluss- und Installationsarbeiten
- Ermöglichung eines Testlaufs bzw. der Durchführung der Prüfprogramme unter den normalen Betriebsbedingungen sowie Gewährung der dafür benötigten Rechenzeiten
- Freischaltung von Ports für die jeweiligen IP-Adressen/MAC-Adressen zum Internet, um Remote-Zugriff vom System zum Pritz IT-Host über eine verschlüsselte VPN-Verbindung zu gewährleisten
- Änderung der Standardpasswörter bei der Auslieferung der Geräte sowie Mitteilung der Passwörter an Pritz IT für Wartungszwecke
n) Betrieb
- Der Betrieb von Hard- und Software darf ausschliesslich durch qualifiziertes, insbesondere geschultes oder eingewiesenes Personal erfolgen, unter Einhaltung der von Pritz IT vorgegebenen Betriebs- und Bedienungsanweisungen
- Hard- und Software müssen vor Beschädigung und Zerstörung geschützt werden, insbesondere durch den Einsatz geeigneter Schutzmassnahmen wie z. B. Virenschutzprogramme oder Firewalls zum Schutz vor Eingriffen Dritter
- Die durchgehende Sicherstellung der Internet-Kommunikationswege sowie der weiteren Software-Tools zur Überwachung und Verwaltung der Geräte und der Software muss durch den Kunden gewährleistet sein. Pritz IT ist unverzüglich zu informieren, wenn diese Verbindung aus betrieblichen Gründen nicht wie vorgesehen aufrechterhalten werden kann.
- Veränderungen an der Infrastruktur oder Geräteverschiebungen, die die Konnektivität beeinträchtigen, sind innerhalb von 10 Kalendertagen zu melden. Bei Nichteinhaltung kann Pritz IT die Aufwendungen zur Wiederherstellung der Funktionalitäten in Rechnung stellen.
o) Software- und Datenpflege
- Der Betrieb von Hard- und Software darf ausschliesslich durch qualifiziertes, insbesondere geschultes oder eingewiesenes Personal erfolgen, unter Einhaltung der von Pritz IT vorgegebenen Betriebs- und Bedienungsanweisungen
- Der Kunde erklärt sich generell damit einverstanden, dass Pritz IT – gegebenenfalls auch aus der Ferne – regelmässige Firmware-Updates, insbesondere sicherheitsrelevante, installiert, sofern dies im berechtigten Interesse von Pritz IT liegt, insbesondere zur Behebung von Sicherheitsrisiken, und für den Kunden zumutbar ist, insbesondere keine funktionalen Einschränkungen verursacht. Eine Zustimmung im Einzelfall ist nicht erforderlich.
- Der Kunde ist verantwortlich für die regelmässige Pflege der Speichermedien, beispielsweise durch die Auslagerung von Massendaten
- Es obliegt dem Kunden, eine laufende Datensicherung sicherzustellen, insbesondere vor angekündigten Servicearbeiten, um das Risiko eines Datenverlustes zu minimieren
p) Serviceleistungen
- Der Kunde benennt einen qualifizierten Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter.
- Störungen sind unverzüglich zu melden und detailliert anhand geeigneter Unterlagen wie Fehlerprotokollen zu beschreiben.
- Der Zugriff auf alle notwendigen Informationen, Daten, Dokumentationen, Rechnerzeiten sowie die Bereitstellung der Installationsumgebung muss ermöglicht werden.
- Etwaig erforderliche Testläufe oder der Ablauf von Prüfprogrammen unter den üblichen Betriebsbedingungen sind zu gestatten, einschliesslich der Bereitstellung der dafür benötigten Rechenzeiten
9.4. Der Kunde erklärt sich, sofern im Vertrag zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wurde, mit den folgenden Bestimmungen einverstanden:
a) Der Kunde ergreift alle zumutbaren Massnahmen zum Schutz seiner Umgebung und der Produkte, um mögliche Schäden oder Störungen im Geschäftsablauf auf ein Minimum zu reduzieren
b) Der Kunde erstellt und pflegt regelmässig Sicherheitskopien aller Dateien, Daten und Programme in dem Umfang, den er für notwendig erachtet, einschliesslich vor der vertraglichen Produktlieferung oder Dienstleistung durch Pritz IT, um eine vollständige Rekonstruktion der Systeme zu gewährleisten
c) Der Kunde implementiert und betreibt effektive Firewalls und Antivirenprogramme, auch für alle E-Mails, die vom Kunden, seinen Mitarbeitern, Vertretern oder Subunternehmern an Pritz IT gesendet werden
d) Der Kunde setzt effektive Datensicherheits- und Zugriffskontrollen innerhalb seiner Umgebung und der Produkte um und betreibt diese
e) Der Kunde stellt sicher, dass alle in die Erfüllung seiner Verpflichtungen eingebundenen Personen kompetent und ausreichend geschult sind. Auf Verlangen von Pritz IT benennt er einen zuständigen Ansprechpartner
f) Der Kunde implementiert angemessene Notfallpläne zur Wiederherstellung der Daten, gegebenenfalls mit Speicher- und Sicherungsmöglichkeiten ausserhalb des Installationsstandortes
g) Der Kunde stellt Pritz IT alle Informationen zur Verfügung, die für die fristgerechte und effiziente Erfüllung der Verpflichtungen erforderlich sind
10. Zusicherungen des Kunden
Der Kunde sichert zu,
a) dass er Pritz IT im gesetzlich zulässigen Rahmen alle Informationen in Bezug auf bestehende oder frühere Angelegenheiten zur Verfügung gestellt hat, die nach vernünftigem Ermessen für die Vertragserfüllung durch Pritz IT als relevant angesehen werden könnten. Dies umfasst insbesondere Informationen zu Themen wie Verschlechterung der Dienstleistungen, Problemen mit der Kundenumgebung, Beziehungen zu anderen Lieferanten, Rechtsstreitigkeiten, Nutzerproblemen oder anderen auf den Kunden oder die Kundenumgebung bezogenen Schwierigkeiten;
b) dass alle vom Kunden oder in seinem Namen an Pritz IT übermittelten Informationen, Materialien, Daten und Dokumentationen in allen wesentlichen Punkten vollständig und korrekt sind;
c) dass die Kundenumgebung allen geltenden Gesetzen, Vorschriften und verbindlichen Industrienormen entspricht; und
d) dass er alle Empfehlungen von Pritz IT bezüglich der vertragsgemäss zu liefernden Geräte und Dienstleistungen, insbesondere Richtlinien zur Verwendung von Verbrauchsmaterialien, umgesetzt hat.
11. Eskalationsverfahren bei Projekten
11.1. Beide Parteien sind verpflichtet, die jeweils andere Partei unverzüglich auf alle Umstände hinzuweisen, die die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen erschweren, gefährden oder unmöglich machen könnten.
11.2. Die Parteien vereinbaren, Abweichungen vom vereinbarten Projektverlauf, Meinungsverschiedenheiten und Fälle der Nichteinhaltung der vertraglichen Bestimmungen im Rahmen eines geregelten Prozesses zu behandeln.
11.3. Sollte eine Partei einen Meilenstein, einen anderen als wesentlich eingestuften Termin oder eine vereinbarte Leistung nicht qualitativ oder fristgerecht einhalten können, hat die andere Partei die vertragsabweichende Partei unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. Danach tritt folgendes Verfahren in Kraft:
- Die Parteien treffen sich umgehend und erarbeiten einen Massnahmenplan, der sicherstellen soll, dass die nächsten Meilensteine, Termine oder die vereinbarte Qualität erreicht werden.
- Diese Vereinbarung ist erst dann bindend, wenn sie von den jeweiligen Projektverantwortlichen unterzeichnet wurde.
- Falls der Einsatz zusätzlicher Ressourcen oder weiterer Leistungen zur Umsetzung des Massnahmenplans erforderlich ist, trägt die vertragsabweichende Partei die dadurch entstehenden Kosten.
- Wenn sich die Parteien innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem ersten diesbezüglichen Treffen nicht auf einen Massnahmenplan einigen können, hat die vertragsabweichende Partei eine Frist von 14 Kalendertagen, um die Rückstände aufzuarbeiten und die vertraglich vereinbarte Qualität zu gewährleisten.
- Sollte die vertragsabweichende Partei auch diese Nachfrist nicht einhalten und die Parteien keinen Massnahmenplan vereinbaren können, wird der vertragsabweichenden Partei eine weitere Frist von 10 Kalendertagen zur Behebung der Rückstände eingeräumt.
11.4. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist hat die nicht vertragsabweichende Partei das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, sofern es sich um eine wesentliche Vertragsabweichung handelt oder die Abweichung eine substanzielle Beeinträchtigung der künftigen Vertragserfüllung zur Folge hat.
11.5. Die Bestimmungen zur Gewährleistung gemäss Vertrag bleiben unberührt.
12. Preise
12.1. Soweit vertraglich oder in diesen AGB nicht anderweitig festgelegt, kommen die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preise von Pritz IT zur Anwendung, die im jeweiligen Vertrag angegeben sind. Die Preisangaben von Pritz IT verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
12.2. Pritz IT ist berechtigt, die Vergütung jederzeit während der Vertragslaufzeit mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat anzuheben, wenn sich die Kosten für die in der Vergütung enthaltenen Leistungsbestandteile erhöhen. Im Falle einer Vergütungserhöhung von mehr als 15% ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Ankündigungsfrist schriftlich zu kündigen.
12.3. Wenn Wartungsleistungen am Standort der Hard- bzw. Software erbracht werden, wird eine Anfahrtspauschale verrechnet. Diese ist im Vertrag angegeben.
12.4. Erbringt Pritz IT kostenlose Zusatzleistungen, so hat der Kunde darauf keinen Erfüllungs- und keinen Gewährleistungsanspruch.
13. Zahlungskonditionen
13.1. Der Kunde erhält eine Abrechnung über die beanspruchten Dienstleistungen. Diese wird per Mail zugestellt oder auf Wunsch des Kunden auch gegen eine Gebühr per Post. Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen.
13.2. Wenn die Abrechnung fehlerhaft ist, muss der Kunde dies Pritz IT innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung mitteilen. Anderenfalls geht Pritz IT davon aus, dass die Abrechnung akzeptiert ist.
13.3. Befindet sich ein Kunde in Zahlungsverzug, stellt ihm Pritz IT zunächst per Mail eine Mahnung zu. Bezahlt der Kunde nicht innerhalb von zehn Tagen, behält sich Pritz IT das Recht vor, die Dienstleistungen einzustellen, bis die Zahlung eintrifft. Dauert dies länger als weitere zehn Tage, kann Pritz IT den Vertrag fristlos auflösen. Pritz IT behält sich für solche Fälle vor, Schadenersatz zu fordern.
13.4. Stellt Pritz IT aus Gründen, für die sie selbst verantwortlich ist, den Service ein, verpflichtet sie sich, eventuell vorausbezahlte Beträge pro rata temporis dem Kunden zurückzuerstatten.
13.5. Der Kunde trägt sämtliche Überweisungskosten von Geldbeträgen selbst.
14. Verrechnungsbestimmungen
Die Verrechnung von Forderungen des Kunden mit Forderungen von Pritz IT bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Pritz IT.
15. Eigentumsvorbehalt, Versicherungspflicht, Kennzeichnungen
15.1. Der Kunde ist verpflichtet, Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt stehen oder Eigentum von Pritz IT sind, sorgfältig zu behandeln und ordnungsgemäss zu lagern oder aufzustellen. Weiterhin muss der Kunde diese Gegenstände gegen von ihm zu vertretende Schäden und Zerstörungen, einschliesslich daraus entstehender Vermögensschäden, auf eigene Kosten versichern. Bereits jetzt tritt der Kunde sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Pritz IT ab. Pritz IT hat das Recht, jederzeit den Nachweis über den bestehenden Versicherungsschutz zu verlangen.
15.2. Der Kunde ist verpflichtet, Pritz IT unverzüglich schriftlich über Beschädigungen, Pfändungen oder andere Eingriffe in Gegenstände, die im Eigentum oder unter Eigentumsvorbehalt von Pritz IT stehen, zu informieren. Bei Pfändung oder Zurückbehaltung einer im Eigentum von Pritz IT stehenden Sache trägt der Kunde sämtliche Kosten der Wiederbeschaffung, einschliesslich der Rechtsverfolgungskosten, sofern diese nicht von Dritten eingezogen werden können.
15.3. Der Kunde ist verpflichtet, Pritz IT und dessen Beauftragten während der regulären Geschäftszeiten Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden oder im Eigentum von Pritz IT befindlichen Gegenständen zu Prüfzwecken zu gewähren.
15.4. Kennzeichnungen wie Schilder, Seriennummern, Aufschriften, Urheberrechtsvermerke oder Marken an Gegenständen, die unter Eigentumsvorbehalt stehen oder im Eigentum von Pritz IT sind, sowie an Datenträgern dürfen weder entfernt, verändert noch unkenntlich gemacht werden.
16. Gewährleistung
16.1. Pritz IT übernimmt keine Gewährleistung, wenn sich die technischen Anforderungen des Kunden nachträglich von den im Vertrag festgelegten Spezifikationen abweichen, es sei denn, es besteht eine Vereinbarung über geänderte Anforderungen zwischen den Parteien. Ferner lehnt Pritz IT jegliche Gewährleistung ab, sollte die gelieferte Hardware und/oder Software-/Lösung beziehungsweise Dienstleistungen nicht den technischen Anforderungen des Kunden entsprechen, sofern diese nicht explizit in den Vertragsspezifikationen definiert sind.
16.2. Der Kunde trägt die volle Verantwortung dafür, dass die bereitgestellten Geräte, die Software-/Lösungen und Konfigurationen sowie die erbrachten Dienstleistungen den betrieblichen Anforderungen des Kunden entsprechen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung mit Pritz IT getroffen und schriftlich im Vertrag festgehalten wurde. Pritz IT lehnt jede Gewährleistung ab, sollten die im Vertrag festgehaltenen Spezifikationen (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf, die technischen Anforderungen des Kunden) nicht den spezifischen Bedürfnissen des Kunden genügen.
16.3. Bei Produkten, die von Drittanbietern stammen und von Pritz IT bereitgestellt oder anderweitig angeboten werden, sind die Bedingungen der jeweiligen Verträge mit diesen Drittanbietern massgeblich. Jegliche Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche in Bezug auf diese Drittprodukte müssen direkt bei den zuständigen Drittanbietern eingereicht werden. Pritz IT schliesst jegliche Gewährleistung und Haftung in Verbindung mit diesen Produkten vollständig aus.
16.4. Pritz IT übernimmt keine Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit, Kompatibilität oder Stabilität der von Pritz IT erbrachten Leistungen, wenn der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Pritz IT zusätzliche IT-Dienstleister oder Partner beauftragt, Änderungen an den von Pritz IT implementierten Lösungen vorzunehmen oder in die IT-Infrastruktur einzugreifen, die im Zusammenhang mit den von Pritz IT erbrachten Leistungen steht.
16.5. Pritz IT haftet nicht für Fehler, Störungen oder Leistungseinbussen, die durch die Zusammenarbeit mit oder die Eingriffe von anderen IT-Dienstleistern verursacht werden, die nicht ausdrücklich von Pritz IT beauftragt oder autorisiert wurden. Jegliche damit verbundenen Mängelansprüche sind ausgeschlossen.
16.6. Sollte der Kunde zusätzliche IT-Dienstleister hinzuziehen, ist der Kunde verpflichtet, Pritz IT schriftlich darüber zu informieren. Pritz IT behält sich das Recht vor, eine erneute Überprüfung und Anpassung der erbrachten Leistungen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass diese weiterhin den vertraglichen Spezifikationen entsprechen. Die hierfür anfallenden Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
16.7. Pritz IT übernimmt keine Haftung für Schäden oder Datenverluste, die durch fehlerhafte oder nicht abgestimmte Massnahmen seitens des vom Kunden beauftragten IT-Partners verursacht werden. In solchen Fällen wird jede Gewährleistung oder Haftung ausgeschlossen
17. Rechtsgewährleistung/Entschädigung in Verbindung mit Rechten an geistigem Eigentum
17.1. Pritz IT gewährleistet, dass durch die Überlassung und Nutzung der vertragsgemäss erbrachten Leistungen von Pritz IT in der Schweiz keine Rechte Dritter verletzt werden.
17.2. Im Rahmen des Haftungsumfangs gemäss nachfolgender Ziffer 18 und unter den dort beschriebenen Voraussetzungen entschädigt Pritz IT den Kunden für Schäden, die ihm durch Ansprüche oder Klagen Dritter entstehen, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass der Besitz oder die Nutzung des gelieferten Produkts durch den Kunden in der Schweiz gegen die Rechte an geistigem Eigentum Dritter verstösst. Der Kunde hat Pritz IT umgehend schriftlich über derartige Ansprüche oder Klagen zu informieren und Pritz IT nach eigenem Ermessen und auf deren Kosten die alleinige Führung der Verteidigung oder der Vergleichsverhandlungen zu überlassen. Zudem verpflichtet sich der Kunde, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Pritz IT weder Zugeständnisse zu machen noch einen Vergleich abzuschliessen und Pritz IT mit allen erforderlichen Informationen zu unterstützen bzw. Pritz IT gegen Entschädigung der angemessenen Kosten im erforderlichen Umfang zu unterstützen.
17.3. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistungen zur Schadensminderung oder aus anderen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten mitzuteilen, dass die Nutzungseinstellung nicht als Anerkennung einer Schutzrechtsverletzung zu verstehen ist.
17.4. Ansprüche des Kunden gemäss vorangegangener Ziffer 17.2 sind ausgeschlossen, wenn:
a) der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, oder
b) die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine für Pritz IT unvorhersehbare Nutzung oder durch eine Veränderung der Lieferung oder Leistung durch den Kunden oder durch deren Nutzung zusammen mit nicht von Pritz IT erbrachten Leistungen verursacht wird. Pritz IT übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für Schutzrechtsverletzungen, die durch vom Kunden eingebundene Hard- oder Software-Komponenten Dritter verursacht werden.
17.5. Sollte die zweckgemässe Nutzung oder der Besitz der Geräte durch den Kunden in der Schweiz gegen Rechte an geistigem Eigentum Dritter verstossen oder ein solcher Verstoss aus Sicht von Pritz IT zu erwarten sein, kann Pritz IT nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten, ohne Beeinträchtigung von nachfolgender Ziffer 18.2:
a) für den Kunden das Recht erwirken, den Vertragsgegenstand weiterhin zu nutzen, ohne Haftung für den Verstoss zu übernehmen;
b) den Vertragsgegenstand so modifizieren oder ersetzen, dass kein Verstoss mehr vorliegt; oder
c) den Vertrag bezüglich des betreffenden Vertragsgegenstands unverzüglich durch schriftliche Mitteilung beenden und dem Kunden eine angemessene Entschädigung für die entfallene Nutzung bis zum Kündigungstermin erstatten
18. Haftung
18.1. Pritz IT haftet unbegrenzt für schuldhaft verursachte Personenschäden. Die Haftung für direkte Sach- und Vermögensschäden, die Pritz IT bei der Erfüllung des Vertrages schuldhaft verursacht, ist auf die Höhe einer Jahresgebühr begrenzt, die der Kunde unter dem entsprechenden Vertrag zu zahlen hat. Jegliche weitergehende Haftung von Pritz IT oder ihrer Erfüllungsgehilfen für andere Ansprüche oder Schäden, insbesondere für mittelbare, indirekte oder Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, nicht realisierte Einsparungen sowie Betriebs- oder Produktionsausfall – unabhängig vom Rechtsgrund – ist ausdrücklich ausgeschlossen.
18.2. Der Kunde ist allein verantwortlich für die Ergebnisse, die sich aus der Nutzung der Dienstleistung ergeben, sowie für die daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Pritz IT übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Fehler oder Auslassungen in den Informationen, Anweisungen oder Skripten entstehen, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen für den Kunden bereitgestellt wurden, noch für Handlungen, die Pritz IT auf Anweisung des Kunden durchgeführt hat.
18.3. Pritz IT haftet weder für den Verlust noch für die Beschädigung von Kundendaten noch für die Kosten einer etwaigen Wiederherstellung, selbst wenn diese Verluste oder Kosten als direkte Verluste identifiziert wurden oder Pritz IT vom Kunden ausdrücklich auf das Risiko solcher Verluste oder Kosten hingewiesen wurde.
18.4. Pritz IT haftet nicht für widerrechtliche Inhalte der beim Kunden gespeicherten Daten oder deren missbräuchliche Verwendung durch den Kunden. Diese Haftungsbeschränkung gilt unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung, vorbehaltlich einer weitergehenden zwingenden gesetzlichen Haftung, etwa bei grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht.
18.5. Das Verhalten der von Pritz IT eingesetzten Hilfspersonen und Subunternehmer wird Pritz IT zugerechnet
19. Datenschutz
19.1. IT-Systeme, Software und andere moderne IT-Geräte erstellen unter anderem digitale Kopien, die für eine gewisse Zeit gespeichert bleiben. Der Kunde als Inhaber dieser Datensammlungen hat gesetzliche Pflichten gemäss dem Datenschutzgesetz. Der Kunde ist als Nutzer des Geräts und/oder der Software der rechtliche Inhaber der Datensammlungen und trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Datenschutzgesetze. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, alle Anwender und Beteiligten (wie Systemadministratoren) über die datenschutzrelevanten Aspekte in Bezug auf die Systeme von Pritz IT zu informieren und zu schulen. Der Kunde stellt Pritz IT von jeglicher Haftung in diesem Zusammenhang, auch gegenüber Dritten, frei und hält Pritz IT schadlos.
19.2. Pritz IT ist befugt, Betriebsdaten, die keinen Personenbezug aufweisen (wie z. B. Softwarestände, Betriebstemperatur, Nutzungsfähigkeit oder Laufleistung), per Remote-Zugriff zu erheben, vertraulich zu speichern, zu analysieren und für eigene Geschäftszwecke uneingeschränkt zu nutzen.
19.3. Pritz IT weist darauf hin, dass die vom Kunden bereitgestellten Stammdaten (wie Namen, Berufsbezeichnungen, Geschäftsadressen, geschäftliche Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adressen von Mitarbeitern) von Pritz IT erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit und solange dies für die Durchführung vorvertraglicher Massnahmen oder zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Soweit notwendig, werden diese Kontaktdaten auch an andere Pritz IT-Unternehmen innerhalb der EU sowie an im Vertragsverhältnis eingesetzte Dritte weitergegeben. Pritz IT-Unternehmen sind verbundene Niederlassungen der Pritz IT GmbH mit Sitz in Wallisellen, Schweiz. Diese Verarbeitung erfolgt unter anderem auf Grundlage des DSGVO.
19.4. Pritz IT wird dem Kunden und seinen Mitarbeitern auf Anfrage unentgeltlich Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten erteilen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Kunde und seine Mitarbeiter haben das Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder die Übermittlung der personenbezogenen Daten an einen Dritten zu verlangen.
19.5. Der Kunde ist verpflichtet, Pritz IT darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang Pritz IT auf personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes (einschliesslich DSGVO) zugreifen und diese verarbeiten darf. In einem solchen Fall muss der Kunde die Rechtmässigkeit der Datenverarbeitung oder -übermittlung in einer separaten Vereinbarung mit Pritz IT vertraglich regeln. Sofern vertraglich nicht anders geregelt, ist der Kunde bei der Rückgabe oder Entsorgung von Systemen oder Geräten dafür verantwortlich, alle darauf gespeicherten Daten zu löschen. Sollte Pritz IT vertraglich die Datenlöschung übernehmen, nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass die Geräte im Rahmen der Löschung und späteren Entsorgung oder Wiederverwendung an Dritte weitergegeben werden und dass die gelöschten Daten dennoch, wenn auch mit erheblichem Aufwand, von Dritten wiederhergestellt werden könnten.
19.6. Der Kunde erkennt an, dass sich das datenschutzrechtliche Verhältnis zu Drittparteien, insbesondere zu Drittlizenzgebern, nach den vertraglichen Bestimmungen der jeweiligen Drittpartei richtet. Pritz IT übernimmt in diesem Zusammenhang keine Verantwortung und lehnt jegliche Haftung ab.
19.7. Verantwortliche Stelle für alle datenschutzbezogenen Fragen sowie für die Ausübung der oben beschriebenen Rechte ist die Pritz IT GmbH, Richtistrasse 7, 8304 Wallisellen
20. Geheimhaltung
20.1. Sofern es nicht durch gesetzliche Vorschriften gefordert oder zur Erfüllung von Rechten und Pflichten unter dem Vertrag notwendig ist, verpflichten sich beide Parteien, alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Erfüllung des Vertrages erlangt wurden, insbesondere Informationen zu Geschäftsabläufen, Geschäftsmethoden, Know-how sowie finanziellen oder technischen Daten, für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrages vertraulich zu behandeln.
20.2. Die Verpflichtungen gemäss dieser Ziffer 20 gelten nicht für vertrauliche Informationen, die:
a) ohne Verschulden der empfangenden Partei oder durch die Verletzung einer Geheimhaltungspflicht durch Dritte allgemein bekannt werden;
b) sich bereits rechtmässig im Besitz der empfangenden Partei befinden;
c) aufgrund geltender Gesetze, Vorschriften oder staatlicher Anordnungen offengelegt werden müssen; oder
d) der empfangenden Partei von einer Person offenbart werden, die gegenüber der offenlegenden Partei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
20.3. Der Kunde erkennt an, dass die Geheimhaltung von Informationen betreffend Drittlizenzgeber in den entsprechenden vertraglichen Bedingungen dieser Drittlizenzgeber geregelt ist.
21. Geistiges Eigentum/Know-how
21.1. Die bestehenden Rechte an geistigem Eigentum, die vor dem Vertragsabschluss zwischen Pritz IT und dem Kunden bestanden, bleiben vom Vertrag unberührt, es sei denn, der Vertrag legt ausdrücklich etwas anderes fest.
21.2. Sofern nicht anders geregelt, gehören sämtliche Rechte an geistigem Eigentum, die im Rahmen der Vertragserfüllung durch Pritz IT entstehen, ausschliesslich Pritz IT bzw. deren Lizenzgebern und Subunternehmern. Dies gilt auch für alle Rechte an geistigem Eigentum, die in Zusammenhang mit den Vertragsspezifikationen bestehen oder daraus hervorgehen. Der Kunde tritt hiermit alle etwaigen Rechte an den Arbeitsergebnissen an Pritz IT ab, insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche gemäss den Art. 9-11 URG. Sollte eine Abtretung nicht möglich sein, gewährt der Kunde Pritz IT ein exklusives, weltweites, unwiderrufliches, unbeschränktes, unentgeltliches und unterlizenzierbares Nutzungsrecht an diesen Rechten.
21.3. Pritz IT unterliegt keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung und Anwendung identischer oder ähnlicher Verfahren, Ideen, Konzepte, Methoden, Know-how, Techniken, Systeme, Produkte, Dienstleistungen oder anderer allgemeiner Kenntnisse, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen erlangt wurden. Dies schliesst auch die Nutzung für andere Kunden von Pritz IT ein.
21.4. Der Kunde sichert zu, dass er keine anderen Rechte an geistigem Eigentum, die im Zusammenhang mit den Produkten oder Dienstleistungen bestehen oder daraus resultieren, ausser den ihm schriftlich von Pritz IT lizenzierten Rechten, nutzen oder ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Pritz IT Dritten zugänglich machen wird
22. Änderungsverfahren
22.1. Beide Parteien können jederzeit eine Änderung der Vertragsspezifikationen beantragen, indem sie einen schriftlichen und detaillierten Änderungsantrag an die andere Partei senden.
22.2. Nach Erhalt eines solchen Antrags informiert Pritz IT den Kunden so schnell wie möglich über die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung auf das Projekt, die Preise und die Termine. Dabei werden insbesondere alle Details zur Modifizierung der Vertragsspezifikationen sowie ein Zeitplan für die Implementierung der Änderung und alle weiteren relevanten Informationen übermittelt, die für die Umsetzung der Änderung durch Pritz IT erforderlich sind.
22.3. Wenn Pritz IT selbst eine Änderung vorschlägt, stellt sie dem Kunden ebenfalls die entsprechenden Informationen zur Verfügung.
22.4. Änderungen an vertraglichen Teilleistungen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich durch eine Anpassung der entsprechenden Vertragsspezifikationen vereinbart werden. Bis eine schriftliche Anpassung der Vertragsspezifikationen erfolgt ist, bleiben die vertraglichen Leistungen von Pritz IT unverändert.
22.5. Pritz IT ist berechtigt, bei Änderungen, die vom Kunden vorgeschlagen werden, die Untersuchung, Erstellung und/oder Initiierung der vom Kunden gewünschten Modifizierung nach den dann geltenden Standardbedingungen und Standardansätzen (für Arbeitszeit und Materialkosten) in Rechnung zu stellen.
23. Abtretungsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Pritz IT, um wirksam zu sein.
24. Ausfuhr
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Ausfuhr der Vertragsgegenstände möglicherweise nur nach Erhalt einer besonderen Genehmigung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gestattet ist.
25. Anwendbares Recht
Das Rechtsverhältnis zwischen Pritz IT und dem Kunden unterliegt dem schweizerischen materiellen Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (SR 0.221.211.1) ist ausgeschlossen.
26. Gerichtsstand
Der ausschliessliche Gerichtsstand ist der Sitz von Pritz IT. Pritz IT kann den Kunden jedoch auch an seinem Wohn- bzw. Geschäftssitz oder vor jedem anderen zuständigen Gericht belangen.
27. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
B) Werkvertragliche Leistungen
1. Leistungsgegenstand
1.1. Inhalt und Umfang der von Pritz IT geschuldeten Arbeitsergebnisse, etwa im Rahmen des Designs, Customizing und/oder der Implementierung von Unternehmensprozessen für den Kunden, ergeben sich aus dem Vertrag. Gleiches gilt für etwaige Liefertermine.
1.2. Die rechtzeitige Leistungserbringung durch Pritz IT steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäss erfüllt.
1.3. Die Parteien benennen auf Verlangen von Pritz IT jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Der Ansprechpartner des Kunden koordiniert die vom Kunden zu erbringenden Neben- und Mitwirkungspflichten und führt alle in Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung durch den Kunden zu treffenden Entscheidungen unverzüglich herbei und teilt sie dem Ansprechpartner von Pritz IT in Textform mit.
2. Abnahme
2.1. Der Kunde ist verpflichtet, vertragsgemässe Leistungen abzunehmen. Die Abnahme kann wegen unwesentlicher Mängel (vgl. Ziff. 2.6) nicht verweigert werden. Auf Verlangen hat der Kunde die Abnahme in Textform zu bestätigen.
2.2. Pritz IT definiert die Abnahmeverfahren und der Kunde stellt die dafür notwendigen Spezialisten und Testdaten und die Testumgebung bereit. Der Kunde sorgt auf seine Kosten für die erforderlichen Installationseinrichtungen (z.B. elektrische Leitungen oder Anschlüsse an öffentliche oder private Kommunikationsnetze). Sofern die werkvertragliche Leistung teilbar ist, kann Pritz IT vom Kunden die Teilabnahme(n) verlangen.
2.3. Pritz IT benachrichtigt den Kunden, dass die vertragsgemässe Leistung(en) für die Abnahmetests bereit sind. Die Abnahmetests sind innert 14 Tagen seit der Bereitschaftsmeldung durchzuführen und werden von den Parteien gemeinsam unter der Leitung von Pritz IT durchgeführt, um zu demonstrieren, dass die vertragsgemässe(n) Leistung(en) im Wesentlichen den vereinbarten technischen Anforderungen entspricht bzw. entsprechen.
2.4. Die vertragsgemässe Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde
a) das Abnahmeprotokoll unterzeichnet hat;
b) sich aus Gründen, die Pritz IT nicht zu vertreten hat, weigert, an der Abnahme mitzuwirken bzw. das Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen und eine von Pritz IT gesetzte Nachfrist von 14 Tagen ungenutzt verstreichen lässt; oder
c) die Hardware bzw. die Software/-lösung produktiv einsetzt.
2.5. Zeigen sich bei der Abnahme Mängel, so wird deren Erheblichkeit nach einer ersten Analyse des Fehlers durch Pritz IT oder einen von Pritz IT bestimmten Unterbeauftragten durch die Parteien gemeinsam bestimmt und im Abnahmeprotokoll festgehalten (gemäss nachfolgender Ziffer 2.7).
2.6. Es wird zwischen den folgenden Fehlerklassen unterschieden:
Fehlerklasse A: Schwerwiegender Mangel Ein schwerwiegender Mangel liegt vor, wenn er die Tauglichkeit des Geräts bzw. der Software/-lösung zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliesst. Fehlerklasse B: Erheblicher Mangel Ein erheblicher Mangel liegt vor, wenn er die tägliche Arbeit mit dem Gerät bzw. der Software/-lösung erheblich beeinträchtigt, aber nicht verunmöglicht. Fehlerklasse C: Minder erheblicher Mangel Ein minder erheblicher Mangel liegt vor, wenn er weder die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliesst noch erheblich beeinträchtigt (z.B. bei kosmetischen Fehlern). Minder erhebliche Mängel sind kein Grund für den Kunden, die Abnahme zu verweigern.
2.7. Falls die Abnahmetests das Vorliegen von schwerwiegenden oder erheblichen Mängeln im Sinne von vorheriger Ziffer 2.6 vorstehend ergeben, gilt das Abnahmeobjekt als nicht abgenommen. Der Kunde hilft und unterstützt Pritz IT im für Pritz IT erforderlichen Ausmass, ohne allenfalls entstehende Kosten Pritz IT in Rechnung zu stellen, um den Grund für den Fehler im jeweiligen Abnahmetest festzustellen, und unterstützt Pritz IT bei der Wiederholung des relevanten Abnahmetests.
2.8. Bestehen schwerwiegende oder erhebliche Mängel, beseitigt Pritz IT den Mangel nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten und innerhalb eines angemessenen Zeitraums. Nach Abschluss der Nachbesserung werden die Parteien eine zweite Abnahmeprüfung durchführen.
2.9. Deckt auch die zweite Abnahmeprüfung schwerwiegende oder erhebliche Mängel auf, so kann der Kunde eine zweite Nachbesserung innert eines angemessenen Zeitraums verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Sämtliche übrigen Mängelrechte sind ausgeschlossen.
3. Gewährleistung
3.1. Die Dauer der Gewährleistung beträgt sechs Monate ab erfolgter Abnahme. Erfolgen Teilabnahmen beginnt die Gewährleistungsfrist jeweils mit der Teilabnahme zu laufen.
3.2. Wird das Werk nach erfolgreicher Abnahme von Pritz IT betrieben, gewartet oder gepflegt, so erfolgt eine Mängelbehebung ausschliesslich gemäss den Regelungen des entsprechenden Vertrages resp. den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Serviceleistungen.
4. Mängelrechte
4.1. Liegt ein von der Gewährleistung erfasster Mangel vor, kann der Kunde zunächst nur eine unentgeltliche Nachbesserung verlangen. Kann der Mangel nicht innert einer der Mangelursache angemessenen Frist behoben werden, kann der Kunde entweder:
a) eine angemessene Preisminderung verlangen, oder
b) bei einem erheblichen Mangel vom betroffenen Vertrag zurückzutreten. Sind Verträge mit wiederkehrenden Leistungen indirekt vom Rücktritt betroffen (z.B. Betrieb oder Wartung des Produkts), können diese bei gegebenem Sachzusammenhang und entsprechender Unzumutbarkeit ausserordentlich gekündigt werden. Eine Vergütung ist dann pro rata temporis geschuldet.
5. Vergütung
5.1. Besteht keine abweichende Vereinbarung, ist die vereinbarte Vergütung mit Abnahme fällig und innerhalb von 10 Werktagen ab erfolgter Abnahme zu bezahlen.
C) Consulting-, Beratungs- und Schulungsleistungen
1. Vertragsgegenstand und Leistungspflichten
1.1. Pritz IT verpflichtet sich zur Erbringung der im Vertrag festgelegten Dienstleistungen, insbesondere Beratungs- oder Schulungsleistungen.
1.2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet Pritz IT kein bestimmtes Ergebnis und übernimmt keine Haftung für die Erreichung etwaiger Ziele, die der Kunde verfolgt.
2. Pflichten des Kunden und Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
2.1. Der Kunde hat einen geeigneten und hinreichend bevollmächtigten Mitarbeiter zu benennen, der Pritz IT als Ansprechpartner während der Durchführung der Beratungsleistungen zur Verfügung steht.
2.2. Der Kunde verpflichtet sich, Pritz IT alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten - auf Wunsch auch in schriftlicher Form - zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Zudem ist Pritz IT, sofern erforderlich, Zugang zu den Geschäfts- und Betriebsräumen des Kunden zu gewähren.
2.3. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erhält der Kunde an den Arbeitsergebnissen ein einfaches nicht übertragbares Nutzungsrecht.
2.4. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist der Kunde nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse über den internen Gebrauch hinaus zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen, sofern dies nicht im Rahmen der bestimmungsgemässen Nutzung liegt.
3. Referentenauswahl und Urheberrechte an Schulungsunterlagen
3.1. Pritz IT behält sich das Recht vor, den Referenten frei auszuwählen und kann jederzeit, ohne Angabe von Gründen, den angekündigten Referenten durch eine ebenso qualifizierte Person ersetzen.
3.2. Sämtliche Rechte an den Schulungsunterlagen verbleiben bei Pritz IT. Eine Übersetzung, der Nachdruck oder die Vervielfältigung der Schulungsunterlagen, ganz oder teilweise, ist nur mit schriftlicher Genehmigung von Pritz IT gestattet.
4. Sorgfaltspflichten und Gewährleistung bei Dienstleistungen
4.1. Pritz IT verpflichtet sich, die Dienstleistungen mit der angemessenen, berufsüblichen Sorgfalt auszuführen.
4.2. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie wurden ausdrücklich in den Vertragsspezifikationen vereinbart. In diesem Fall, wenn die von Pritz IT erbrachten Dienstleistungen wesentlich nicht den vereinbarten technischen Anforderungen oder dem im Dokument mit den Vertragsspezifikationen festgelegten Service-Level entsprechen, ist Pritz IT verpflichtet, so schnell wie möglich alle zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um derartige Mängel künftig ohne zusätzliche Kosten für den Kunden zu vermeiden.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist die vereinbarte Vergütung bei Vertragsabschluss fällig und innerhalb von 10 Werktagen nach Vertragsabschluss zu bezahlen. Erfolgt die Abrechnung der Dienstleistungen nach Aufwand, wird diese nach Abschluss der Leistungen in Rechnung gestellt.
D) Lieferung von Cloud Services
1. Pritz IT bietet dem Kunden die Nutzung von Cloud Services an, die von Drittanbietern wie bspw. Microsoft Azure, Amazon Web Services (AWS) oder Google Cloud bereitgestellt werden. Pritz IT tritt dabei als Reseller, Kooperationspartner oder ähnlichem auf und übernimmt die Implementierung dieser Cloud Services für den Kunden. Der Leistungsumfang wird im jeweiligen Vertrag festgelegt und kann, je nach Anforderungen des Kunden, unter anderem folgende Leistungen umfassen:
a) Beratung und Auswahl von Cloud-Anbietern: Pritz IT berät den Kunden bei der Auswahl des geeigneten Cloud-Anbieters und der passenden Services, basierend auf den spezifischen Anforderungen des Kunden.
b) Implementierung und Konfiguration: Pritz IT übernimmt die technische Implementierung der ausgewählten Cloud Services, einschliesslich der Einrichtung von virtuellen Maschinen, Datenbanken, Netzwerken und sonstigen Cloud-Ressourcen.
c) Integration in bestehende Systeme: Pritz IT unterstützt den Kunden bei der Integration der Cloud-Dienste in seine bestehende IT-Infrastruktur. Dies kann auch die Konfiguration von Schnittstellen oder die Migration von Daten aus bestehenden Systemen beinhalten.
d) Lizenzmanagement und Abrechnung: Pritz IT verwaltet die Lizenzen und Nutzungsrechte für die Cloud-Dienste des Drittanbieters im Namen des Kunden und stellt die entsprechenden Kosten transparent und nachvollziehbar in Rechnung.
e) Monitoring und Support: Pritz IT bietet auf Wunsch proaktives Monitoring der Cloud Services sowie technischen Support, um sicherzustellen, dass die Cloud-Dienste den Anforderungen des Kunden entsprechen und ein reibungsloser Betrieb gewährleistet ist.
f) Schulungen und Dokumentation: Pritz IT bietet Schulungen zur optimalen Nutzung der Cloud Services des Drittanbieters an und stellt auf Wunsch eine umfassende technische Dokumentation zur Verfügung.
2. Der Kunde erkennt an, dass die Cloud-Dienste von Drittanbietern bereitgestellt werden und Pritz IT keine Kontrolle über deren Verfügbarkeit, Leistungsfähigkeit oder Sicherheit hat. Die Verantwortung für die Einhaltung der Service Level Agreements (SLA) liegt beim jeweiligen Cloud-Anbieter. Pritz IT unterstützt den Kunden jedoch bei der Kommunikation und der Verwaltung der SLAs mit dem Drittanbieter.
3. Pritz IT haftet nicht für Ausfälle, Unterbrechungen oder Leistungsbeeinträchtigungen der Cloud-Dienste, die auf Handlungen oder Unterlassungen des Drittanbieters zurückzuführen sind. Pritz IT haftet ausschliesslich für die ordnungsgemässe Implementierung und Verwaltung der Cloud-Dienste im Rahmen des mit dem Kunden vereinbarten Vertrages.
4. Änderungen der Cloud-Dienste, wie z. B. die Erweiterung von Ressourcen oder Anpassungen der Konfiguration, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und können zusätzliche Kosten verursachen.
5. Pritz IT behält sich das Recht vor, in regelmässigen Abständen Wartungsarbeiten oder sicherheitsrelevante Updates im Rahmen der Verwaltung der Cloud-Dienste durchzuführen. Der Kunde wird rechtzeitig über geplante Wartungszeiten informiert.
E) Entwicklung von Software
1. Pritz IT bietet umfassende Dienstleistungen im Bereich der Softwareentwicklung an, die von der Konzeption über die Implementierung bis zur Inbetriebnahme reichen. Der genaue Leistungsumfang wird im jeweiligen Vertrag detailliert beschrieben und kann, je nach Anforderungen des Kunden, unter anderem folgende Leistungen beinhalten:
a) Bedarfsermittlung und Analyse: Pritz IT führt im Vorfeld eine ausführliche Bedarfsanalyse durch, um die spezifischen Geschäftsanforderungen des Kunden zu verstehen. Dies umfasst die Erhebung von Benutzeranforderungen, die Analyse bestehender Systeme und die Beratung zu möglichen Lösungsansätzen.
b) Konzeption und Planung: Basierend auf der Analyse erstellt Pritz IT eine technische und funktionale Konzeption. Dazu gehört die Definition der Softwarearchitektur, der zu verwendenden Technologien sowie die Erstellung eines Zeit- und Ressourcenplans.
c) Prototyping und MVP-Entwicklung: Auf Wunsch entwickelt Pritz IT Prototypen oder ein Minimum Viable Product (MVP), um grundlegende Funktionalitäten frühzeitig zu testen und dem Kunden zu demonstrieren.
d) Entwicklung und Programmierung: Pritz IT übernimmt die Programmierung der Software auf Basis moderner Technologien und Entwicklungsmethoden. Dies umfasst sowohl die Entwicklung von Backend- als auch Frontendlösungen, die Integration von Datenbanken, Schnittstellen zu Drittanbietern (z. B. ERP-Systeme, Webservices) und die Entwicklung von mobilen oder Web-Anwendungen.
e) Individualisierung bestehender Software: Neben der Entwicklung von Neulösungen bietet Pritz IT auch die Anpassung, Erweiterung und Optimierung bestehender Softwarelösungen an.
f) Testen und Qualitätssicherung: Während und nach der Entwicklung führt Pritz IT umfassende Tests durch, um sicherzustellen, dass die Software stabil, sicher und funktional ist. Dies umfasst Unit-Tests, Integrationstests, Lasttests sowie Sicherheitsprüfungen.
g) Schulungen und Dokumentation: Auf Wunsch schult Pritz IT die MitarbeiterInnen des Kunden in der Nutzung der Software und stellt eine umfassende technische sowie benutzerfreundliche Dokumentation zur Verfügung. Diese kann je nach Bedarf in digitaler oder gedruckter Form geliefert werden.
h) Implementierung und Inbetriebnahme: Pritz IT unterstützt den Kunden bei der Implementierung der Software in bestehende IT-Infrastrukturen und gewährleistet eine reibungslose Inbetriebnahme. Dazu gehören auch Konfigurationsarbeiten sowie die Datenmigration aus bestehenden Systemen, falls erforderlich.
i) Wartung und Support: Nach der Inbetriebnahme bietet Pritz IT fortlaufenden Support und Wartungsdienstleistungen an, um die Stabilität und Sicherheit der Software zu gewährleisten. Dies umfasst sowohl regelmässige Updates als auch die Behebung von Problemen oder Fehlern, die während der Nutzung auftreten können.
j) Agile oder klassische Projektmethoden: Je nach Projekt und Kundenanforderung kann Pritz IT die Entwicklung nach agilen Methoden (z. B. Scrum, Kanban) oder nach einem klassischen Wasserfallmodell durchführen. Dies wird im Vorfeld mit dem Kunden abgestimmt.
k) Projektmanagement: Pritz IT übernimmt auf Wunsch das vollständige Projektmanagement, einschliesslich der Koordination mit Drittdienstleistern, der Überwachung von Meilensteinen (Milestones) und der Sicherstellung der termingerechten Lieferung.
2. Der Kunde verpflichtet sich, alle notwendigen Informationen und Ressourcen bereitzustellen, die für die erfolgreiche Umsetzung der Softwareentwicklung erforderlich sind. Verzögerungen, die aufgrund unvollständiger oder verspäteter Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen nicht zulasten von Pritz IT.
3. Änderungen oder Erweiterungen der Anforderungen nach Beginn der Entwicklungsphase werden jeweils als "Change Request" behandelt. Solche Änderungen bringen zusätzliche Kosten und eine Anpassung des Zeitplans mit sich, die in einem separaten Angebot festgehalten werden.
4. Nach Fertigstellung stellt Pritz IT die entwickelte Software zur Abnahme bereit. Der Kunde hat die Möglichkeit, die Software innerhalb von 14 Tagen zu prüfen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Beanstandung, gilt die Software als abgenommen.
5. Pritz IT gewährleistet, dass die gelieferte Software den im Vertrag festgelegten Anforderungen entspricht und zum Zeitpunkt der Abnahme keine wesentlichen Mängel aufweist. Innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab Abnahme werden etwaige Mängel, die nachweislich auf Fehler in der Entwicklung zurückzuführen sind, im Rahmen der Gewährleistung behoben.
6. Pritz IT haftet nur für Schäden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für indirekte Schäden wie entgangenen Gewinn oder Datenverluste, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
7. Auf Wunsch des Kunden wird eine detaillierte Dokumentation der entwickelten Software erstellt und bereitgestellt. Diese kann zu einem gesonderten Preis vereinbart werden
8. Der Kunde verpflichtet sich, alle notwendigen Informationen und Ressourcen bereitzustellen, die für die erfolgreiche Umsetzung der Softwareentwicklung erforderlich sind. Verzögerungen, die aufgrund unvollständiger oder verspäteter Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen nicht zulasten von Pritz IT.
9. Änderungen oder Erweiterungen der Anforderungen nach Beginn der Entwicklungsphase werden jeweils als "Change Request" behandelt. Solche Änderungen bringen zusätzliche Kosten und eine Anpassung des Zeitplans mit sich, die in einem separaten Angebot festgehalten werden.
10. Nach Fertigstellung stellt Pritz IT die entwickelte Software zur Abnahme bereit. Der Kunde hat die Möglichkeit, die Software innerhalb von 14 Tagen zu prüfen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Beanstandung, gilt die Software als abgenommen.
11. Pritz IT gewährleistet, dass die gelieferte Software den im Vertrag festgelegten Anforderungen entspricht und zum Zeitpunkt der Abnahme keine wesentlichen Mängel aufweist. Innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab Abnahme werden etwaige Mängel, die nachweislich auf Fehler in der Entwicklung zurückzuführen sind, im Rahmen der Gewährleistung behoben.
12. Pritz IT haftet nur für Schäden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für indirekte Schäden wie entgangenen Gewinn oder Datenverluste, ist ausgeschlossen, so-weit gesetzlich zulässig.
13. Auf Wunsch des Kunden wird eine detaillierte Dokumentation der entwickelten Software erstellt und bereitgestellt. Diese kann zu einem gesonderten Preis vereinbart werden
F) Kauf oder die Miete von Software
1. Allgemeine Bestimmungen für Software
1.1. Leistungsgegenstand
1.1. 1. Diese Bestimmungen regeln die Bereitstellung der im jeweiligen Vertrag aufgeführten Software in ausführbarer Form (Objektprogrammierung). Eine Bereitstellung oder Offenlegung des Quellcodes ist nicht Vertragsbestandteil.
1.1. 2. Die Software wird von Pritz IT nach deren Wahl entweder auf einem geeigneten Datenträger oder als Download-Link zur Verfügung gestellt, zusammen mit einer Bedienungsanleitung (Benutzerdokumentation oder Online-Hilfe) und einer Installationsanleitung. Diese Anleitungen können dem Kunden auch elektronisch, per Download-Link und in englischer Sprache, zur Verfügung gestellt werden.
1.1. 3. Die Software wird ausschliesslich für den im Vertrag definierten Verwendungszweck überlassen. Die Eigenschaften, der Umfang, die Einsatzbedingungen sowie die Systemumgebung der Software ergeben sich aus der Produktbeschreibung, der Bedienungsanleitung oder der Dokumentation, wobei die Produktbeschreibung Vorrang hat. Pritz IT behält sich das Recht vor, angemessene technische Massnahmen zu ergreifen, um eine vertragswidrige Nutzung zu verhindern, vorausgesetzt, der vertragsgemässe Einsatz der Software wird dadurch nicht beeinträchtigt. Sollte ein Wechsel der Betriebshardware oder eine zulässige Veräusserung der Software gemäss nachfolgender Ziffer 2.2 Satz 2 geplant sein, wird Pritz IT etwaige Kopierschutzmassnahmen entsprechend anpassen oder aufheben.
1.1. 4. Sofern ausdrücklich vereinbart, übernimmt Pritz IT die Installation der Software sowie die Durchführung von Testfällen gemäss den im Vertrag festgelegten Zeitpunkten und Kriterien. Zusätzliche Leistungen, wie etwa Anpassungen, Änderungen der überlassenen Software, die Erstellung von Schnittstellen zu Drittprogrammen sowie Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen, sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
1.1. 5. Pritz IT ist nicht verpflichtet, die überlassene Software weiterzuentwickeln, es sei denn, dies wurde gesondert vereinbart.
2. Nutzungsrecht
2.1. Die von Pritz IT bereitgestellte Software ist urheberrechtlich geschützt. Sämtliche Rechte an der Software verbleiben im Verhältnis zum Kunden ausschliesslich bei Pritz IT oder dem jeweiligen Lizenzgeber. Soweit Rechte Dritten zustehen, hat Pritz IT die entsprechenden Nutzungsrechte zur Distribution der Software erworben.
2.2. Pritz IT gewährt dem Kunden, abhängig von der vertraglichen Vereinbarung, ein zeitlich befristetes oder unbefristetes, nichtausschliessliches, einfaches Nutzungsrecht zur Nutzung der Software für eigene Zwecke, und zwar im Rahmen des vertraglich festgelegten Verwendungszwecks. Das Nutzungsrecht besteht nur für die im Vertrag aufgeführte Software und beschränkt sich auf den Betrieb auf der von Pritz IT bereitgestellten Hardware, sofern im Vertrag nicht anders vereinbart. Für Software von Drittanbietern ("Drittsoftware") gelten vorrangig die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Hersteller. Diese sind auf www.pritzit.com/eula einsehbar. Der Kunde ermächtigt Pritz IT hiermit, in seinem Namen Standardlizenzverträge mit diesen Drittanbietern abzuschliessen.
2.3. Die Software kann Open-Source-Komponenten enthalten. Die Nutzung dieser Komponenten erfolgt unentgeltlich und ohne zusätzliche Kosten, unterliegt jedoch den Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber.
2.4. Updates und Upgrades werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, unter denselben Bedingungen wie für die ursprüngliche Programmversion bereitgestellt.
2.5. Der Kunde darf die Software auf einer geeigneten Hardware oder virtuellen Systemumgebung gemäss den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Eine gleichzeitige Nutzung der Software auf mehreren Hardware-Systemen oder innerhalb eines Netzwerks (Mehrfachnutzung) ist, sofern sie über den bestimmungsgemässen Gebrauch hinausgeht, nur nach gesonderter vertraglicher Vereinbarung zulässig. Bei einem Wechsel der Hardware muss die Software von der bisherigen Hardware gelöscht werden.
2.6. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie der Software zu erstellen. Darüber hinaus ist eine Vervielfältigung, Bearbeitung oder Umgestaltung der Software ohne vorherige Zustimmung von Pritz IT nicht gestattet, es sei denn, dies ist für den bestimmungsgemässen Gebrauch der Software erforderlich. Eine Dekompilierung der Software ist, soweit gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, ausgeschlossen. Sollte der Kunde zulässige Änderungen oder Bearbeitungen an der Software vornehmen, ist er nicht berechtigt, diese Veränderungen an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen oder über den vorgesehenen Zweck hinaus zu vervielfältigen. Diese Regelungen gelten entsprechend für die überlassene Benutzer- und Bedienungsdokumentation.
2.7. Im Falle einer Vertragsverletzung, insbesondere der Missachtung der vorstehenden Bestimmungen, der unbefugten Nutzung der Software oder der Nichteinhaltung von Exportkontrollvorschriften, ist Pritz IT berechtigt, vom Kunden die Unterlassung und gegebenenfalls die Herausgabe der Software sowie aller angefertigten Kopien oder die Vernichtung unrechtmässig erstellter Kopien zu verlangen. Darüber hinaus kann Pritz IT Schadensersatz fordern. Das Recht von Pritz IT, das Nutzungsrecht des Kunden mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
3. Bestimmungen für die unbefristete Überlassung der Software (Kauf)
3.1. Lieferung Bei einer unbefristeten Überlassung der Software erfolgt die Lieferung gemäss den Bedingungen von CIP (Incoterms 2020) an einen vom Kunden benannten Empfangsort oder durch Bereitstellung eines Download-Links.
3.2. Vergütung Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist die vereinbarte Vergütung in voller Höhe mit Vertragsbeginn fällig und innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung zu zahlen.
3.3. Nutzungsrecht
3.3. 1. Pritz IT gewährt dem Kunden ein einfaches, zeitlich unbefristetes Recht, die Software gemäss den Bestimmungen in diesem Abschnitt Ziff. 2.2, für eigene Zwecke zu nutzen.
3.3. 2. Der Kunde ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen oder Unterlizenzen zu vergeben. Unberührt davon bleibt das Recht des Kunden, die Software unter endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung und unter der Bedingung, dass der Erwerber an die geltenden Nutzungsbedingungen gebunden wird, sowie nach Löschung aller angefertigten Kopien weiter zu veräussern. Im Falle einer Veräusserung hat der Kunde Pritz IT unverzüglich den Namen und die Anschrift des Erwerbers schriftlich mitzuteilen.
3.3. 3. Das Nutzungsrecht ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung.
4. Gewährleistung und Mängelrechte
4.1. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit der Software beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Software an den Kunden.
4.2. Ansprüche wegen Mängel bestehen nur, wenn diese reproduzierbar sind. Im Übrigen gelten für Mängelansprüche des Kunden die entsprechenden Bestimmungen des Abschnitts I) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4.3. Für Mängel an Standardsoftware, die dem Kunden von einem Drittanbieter lizenziert wird, richtet sich der Umfang der Gewährleistung ausschliesslich nach den Bestimmungen des Standardvertrags zwischen dem Kunden und dem Drittlizenzgeber. Dies gilt insbesondere für Cloud-basierte Lösungen. Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit Standardsoftware von Drittlizenzgebern sind ausschliesslich gegen diese Drittlizenzgeber zu richten. Sämtliche Ansprüche gegen Pritz IT in diesem Zusammenhang sind ausgeschlossen.
4.4. Abzahlungsvertrag (Leasingvertrag) Sofern ein Abzahlungs- bzw. Leasingvertrag geschlossen wurde, erhält der Kunde nach Ablauf der festen Vertragsdauer und nach vollständiger Zahlung aller Leasingraten ein einfaches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an der Software gemäss diesem Abschnittes Ziff. 3.3.1.
5. Bestimmungen für die zeitlich befristete Überlassung der Software (Miete)
5.1. Nutzungsrecht
5.1. 1. Pritz IT gewährt dem Kunden ein einfaches, zeitlich befristetes Nutzungsrecht, die Software gemäss den Bestimmungen in diesem Abschnitt Ziff. 2.2, für eigene Zwecke zu nutzen.
5.1. 2. Der Kunde ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen oder diesen Unterlizenzen zu erteilen.
5.2. Vergütung Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist die vereinbarte monatliche Vergütung jährlich im Voraus und in voller Höhe mit Vertragsbeginn fällig. Die erste Zahlung ist innerhalb von 10 Werktagen ab Vertragsbeginn zu leisten.
5.3. Mängelrechte Ansprüche wegen Mängeln bestehen nur, wenn die Mängel reproduzierbar sind. Ansonsten gelten die entsprechenden Bestimmungen des Abschnitts I) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mängelansprüche des Kunden.
6. Kündigung, Laufzeitverlängerung
6.1. Der Vertrag kann erstmals mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um weitere 12 Monate ("Verlängerungszeitraum"). Der Vertrag kann erneut mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt werden.
6.2. Pritz IT ist berechtigt, den Vertrag ausserordentlich zu kündigen, wenn der Kunde die Nutzungsrechte dadurch verletzt, dass er die Software über den vertraglich gestatteten Umfang hinaus nutzt und diese Verletzung nach einer Abmahnung durch Pritz IT oder den Lizenzgeber nicht unverzüglich abstellt.
6.3. Mit der Kündigung des Vertragsverhältnisses endet das Nutzungsrecht des Kunden an der Software. Die Kündigung des Softwarevertrags betrifft jedoch nicht gleichzeitig andere Verträge wie Mietverträge für Hardware, Serviceverträge oder Kaufverträge.
6.4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform, um wirksam zu sein.
6.5. Rückgabe der Software
6.5. 1. Nach Beendigung des Vertrags ist der Kunde verpflichtet, die überlassene Software auf dem Originaldatenträger zurückzugeben und die Software sowie alle Kopien vollständig und unwiederbringlich von seiner Hardware zu löschen. Der Kunde hat Pritz IT auf Verlangen schriftlich die vollständige Rückgabe und Löschung oder Vernichtung der Software zu bestätigen.
6.5. 2. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung gemäss dieses Abschnitts Ziff. 6.5.1 trotz Aufforderung durch Pritz IT nicht nach, ist Pritz IT berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung des Softwarezugangs eine Entschädigung in Höhe des vertraglich vereinbarten Entgelts zu verlangen, unbeschadet weitergehender Ansprüche.
G) Serviceleistungen für Software
1. Inhalt und Umfang der Serviceleistungen, Nutzungsrechte an Updates und Upgrades
1.1. Der Umfang der von Pritz IT zu erbringenden Serviceleistungen ergibt sich - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen und der nachstehenden Ziffer 1.7 - aus dem Vertrag. Diese Leistungen beinhalten die Bereitstellung von Updates (Fehlerkorrekturen und kleinere Funktionsverbesserungen einer Programmversion, Level oder neue Release-Stände; neue Versionsnummer 1.x) sowie Installationshinweise in elektronischer Form, auch als Download-Link. Die Serviceleistungen können durch Pritz IT oder einen autorisierten Dritten erbracht werden.
1.2. Unterstützung bei der Diagnose und Beseitigung von Störungen der im Vertrag bezeichneten Software wird dem Kunden, sofern nicht anders vereinbart, gemäss nachfolgender Ziffer 4.2 nach Zeit und Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Pritz IT übernimmt keine Gewähr für die ständige Funktionsfähigkeit der Software.
1.3. Updates werden durch Bereitstellung einer Download-Möglichkeit über einen FTP-Server oder andere geeignete elektronische Distributionswege zur Verfügung gestellt. Eine Installation der Updates durch Pritz IT ist nicht Teil der Leistungspflichten. Upgrades, d.h. wesentliche Erweiterungen der Software gegenüber den Produktspezifikationen (Versionsnummer y.0), werden dem Kunden gesondert angeboten, sofern deren Bereitstellung nicht vertraglich festgelegt wurde. Pritz IT informiert den Kunden – sofern vereinbart – über den Inhalt und die Verfügbarkeit von Updates und Upgrades für die im Vertrag bezeichnete Software.
1.4. Die Unterstützung bei der Störungsdiagnose und -beseitigung erfolgt nach Wahl von Pritz IT durch Remote-Diagnose oder telefonisch. Kann die Störung auf diese Weise nicht behoben werden, bemüht sich Pritz IT, die Störung durch die Bereitstellung eines Updates oder gegebenenfalls vor Ort am Installationsort der Hardware zu beheben, auf der die Software installiert ist.
1.5. Der Service wird nur für den neuesten sowie den vorangegangenen Releasestand einer Programmversion erbracht. Bei einer erweiterbaren Software über Schnittstellen erfolgt der Support nur bis zur Schnittstelle. Der Kunde ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Updates – soweit zumutbar – zu installieren. Störungen, die durch Änderungen an den Schnittstellen der Kundensysteme verursacht werden, sind nicht Teil der Serviceleistung und werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
1.6. Im Rahmen der Störungsbeseitigung ist die Bereitstellung einer Umgehungslösung ausreichend, sofern dadurch die wesentlichen Funktionen der Software zumutbar wiederhergestellt werden.
1.7. Dem Kunden ist bekannt, dass Pritz IT bei der Einbeziehung von Fremdsoftware in den Servicevertrag auf die Unterstützung des jeweiligen Herstellers angewiesen ist. In solchen Fällen kann Pritz IT nur eine Erstunterstützung anbieten. Für weitergehende Unterstützung kann Pritz IT den Kunden an den Hersteller oder dessen telefonischen Service („Hotline“) verweisen.
1.8. Sofern im Einzelvertrag nichts anderes festgelegt ist, richten sich die Nutzungsrechte an im Rahmen des Servicevertrags bereitgestellter Software (insbesondere Updates, Upgrades und Softwarekomponenten aus Sonderleistungen gemäss nachfolgender Ziffer 4) danach, ob die zugrunde liegende, im Vertrag bezeichnete Software dem Kunden zeitlich unbefristet oder zeitlich befristet überlassen wurde. Wurde die Software zeitlich unbefristet überlassen, gelten die Nutzungsrechte gemäss Abschnitt F) Ziff. 3.3; andernfalls gelten die Bestimmungen des Abschnitts F) Ziff. 5.
2. Vergütung der Serviceleistungen, Kostenerstattung, Preisanpassung
2.1. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist die vereinbarte Vergütung für die Serviceleistungen im Voraus fällig und erstmalig innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung der Software zu bezahlen.
2.2. Ist eine Fernwartung (Remote-Diagnose) vereinbart, verpflichtet sich der Kunde, die von Pritz IT spezifizierten Kommunikationsverbindungen auf eigene Kosten einzurichten und zu betreiben. Zudem muss Pritz IT auf Anfrage ein sicherer Fernzugriff auf die in der Systemumgebung des Kunden installierte Software gewährt werden.
2.3. Pritz IT ist berechtigt, die Vergütung innerhalb eines jeden Vertragsjahres mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zu erhöhen, wenn sich die Kosten für die in der Vergütung enthaltenen Leistungsbestandteile erhöhen. Bei einer Erhöhung der Vergütung um mehr als 5% in einem Vertragsjahr hat der Kunde das Recht, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Ankündigungsfrist schriftlich zu kündigen.
3. Kündigung, Laufzeitverlängerung
3.1. Der Servicevertrag kann erstmals mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der im Servicevertrag festgelegten Vertragslaufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Servicevertrag automatisch um 12 Monate ("Verlängerungszeitraum"). Der Vertrag kann erneut mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt werden.
3.2. Die Einstellung des Geschäftsbetriebs des Kunden, die Veräusserung oder Weitergabe der Servicegegenstände an Dritte oder deren Stilllegung berechtigen den Kunden nicht zur ausserordentlichen Kündigung und führen nicht zur Beendigung des Servicevertrages.
3.3. Jede Kündigung bedarf der Schriftform, um wirksam zu sein.
4. Besondere Softwareserviceleistungen
4.1. Serviceleistungen, die ausserhalb des im Vertrag bestimmten Rahmens liegen, insbesondere:
- Serviceleistungen ausserhalb der im Vertrag genannten Zeiten
- Lieferung von Updates auf physischen Datenträgern
- Lieferung von Upgrades (neue, funktionserweiterte Programmversionen), sofern deren kostenlose Bereitstellung nicht vereinbart ist
- Installation und Integration von Updates und Upgrades
- Unterstützung bei der Diagnose und Behebung von Störungen, die auf höhere Gewalt, Eingriffe Dritter (z. B. Viren, Hacker), unsachgemässe Bedienung oder Behandlung, unsachgemässen Betrieb, Modifikationen der Software oder Hardware durch den Kunden oder Dritte oder auf Änderungen der Systemumgebung oder des Installationsortes der Software zurückzuführen sind
- gelten als "Besondere Softwareserviceleistungen". Diese Leistungen werden nach gesonderter Beauftragung und Vergütung erbracht
4.2. Besondere Softwareserviceleistungen werden gemäss den jeweils gültigen Preislisten von Pritz IT abgerechnet. Arbeitsleistungen werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei angefangene halbe Stunden auf volle halbe Stunden aufgerundet werden. Von Pritz IT nicht zu vertretende Wartezeiten beim Kunden gelten als Arbeitszeit. Reise- und Anfahrtszeiten werden anteilig als Arbeitszeit abgerechnet, und Spesen (z. B. Übernachtungs- oder Reisekosten) werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
4.3. Zusätzliche besondere Softwareserviceleistungen umfassen:
- Ersatzbeschaffung verloren gegangener, gestohlener oder beschädigter Lizenzzertifikate und/oder Datenträger
- Überlassung von Service Packs, die direkt von den Herstellern der Fremdanbieter-Software oder einer anderen Drittpartei bereitgestellt und ursprünglich nicht von Pritz IT geliefert oder installiert wurden
- Bereitstellung von Verbesserungen, Erweiterungen, Modifikationen oder Anpassungen anderer Softwareprogramme, die aufgrund des Vertragsabschlusses erforderlich werden
- Kosten für Änderungen der IT-Umgebung des Kunden (hard- oder softwareseitig), die notwendig sind, um Korrekturen, Erweiterungen oder neue Versionen der Software zu installieren oder zu nutzen
- Kosten für die Behebung von Störungen, die durch Änderungen der Schnittstellen zu verbundenen Kundensystemen verursacht wurden
4.4. Mängelrechte
4.4. 1. Bei Mängeln an im Rahmen der Serviceleistungen erbrachten Lieferungen gelten die Bestimmungen des Abschnitts I).
4.4. 2. Wenn der Kunde gemäss dieses Abschnittes Ziffer 1.8 ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an im Rahmen des Servicevertrags bereitgestellter Software, insbesondere Updates und Upgrades, erwirbt, gelten für Mängelansprüche die Bestimmungen des Abschnitts I). dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4.4. 3. Wenn der Kunde gemäss dieses Abschnittes Ziffer 1.8 ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht an im Rahmen des Servicevertrags bereitgestellter Software, insbesondere Updates und Upgrades, erwirbt, gelten für Mängelansprüche die Bestimmungen des jeweiligen Vertrags.
H) Wartung von Software
1. Das Angebot für die Wartung von Software ist im Vertrag der Pritz IT angeführt. Je nach spezieller Situation beim Kunden können einschliesslich aber nicht beschränkt auf folgende Dienstleistungen beinhaltet sein:
- Behebung von Störungen und entsprechende Beratung
- Installation von Sicherungssystemen wie Virenschutz, Firewall usw.
- Verwaltung und Aktualisierungen der Software
- Anpassung der Programme an neue oder geänderte Hardware-Komponenten sowie an neue Versionen der System-Software
- Korrektur von Programmfehlern
- Installation von Sicherheitskomponenten, die vom Drittanbieter der Software zur Verfügung gestellt werden
- Aktualisierung der Dokumentierungsprogramme, besonders wenn Änderungen an der Software vorgenommen wurden
- Sicheres Backup der letzten Programm-Versionen
- Schulung für das Personal des Auftraggebers
2. Zusätzlich können noch weitere Dienstleistungen angeboten werden, wie bspw.:
- Entwicklung und Installation erweiterter oder verbesserter Programmversionen
- Installation von Apps
- Beratung in Organisations- und Applikationsfragen
I) Kauf von Hardware
1. Leistungsgegenstand
Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der Kaufsache ergeben sich aus dem Vertrag und der jeweiligen Produktbeschreibung sowie ergänzend aus der Bedienungsanleitung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sollte die Lieferung der Hardware eine für deren Funktionsfähigkeit zwingend notwendige Software beinhalten, erhält der Kunde das Recht, diese Software zusammen mit der vertragsgegenständlichen Hardware gemäss den jeweils zutreffenden Bestimmungen des Abschnitts F), Ziffern 2, 3.3 sowie 5.1 zu nutzen. Die Bereitstellung weiterer Softwareprodukte erfolgt auf Grundlage separater Verträge. Darüber hinaus erbringt Pritz IT die im Vertrag festgelegten einmaligen Dienstleistungen in Bezug auf die Kaufsache.
2. Lieferung und Transport
2.1. Lieferungen erfolgen gemäss CIP (Carriage, Insurance Paid To – frachtfrei versichert) nach den Incoterms 2020 an einen vom Kunden benannten Empfangsort in der Schweiz oder der EU. Ersatzteillieferungen erfolgen unfrei und auf Kosten des Kunden, ausser im Fall von Mängelhaftung. Der Kunde gewährleistet, dass sein Lager für die Annahme sämtlicher Lieferungen geeignet ist, unabhängig davon, ob es sich um lose Kartons- oder Paletten-Lieferungen handelt.
2.2. Internationale Lkw-Lieferungen erfolgen gemäss dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR; SR 0.741.611) sowie dem entsprechenden Frachtbrief. Nationale Lkw-Lieferungen erfolgen, soweit erforderlich, auf Grundlage eines ortsüblichen Frachtdokuments.
2.3. Sonderkosten, die durch spezielle Transportarten wie den Einsatz von Kränen, Gabelstaplern oder durch Arbeiten an der Kaufsache aufgrund besonderer baulicher Gegebenheiten beim Kunden entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1. Pritz IT behält das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher vom Kunden geschuldeten Zahlungen vor. Bis zum Eintritt eines Zahlungsverzugs ist der Kunde berechtigt, die Waren im Rahmen seines regulären Geschäftsbetriebs zu verarbeiten oder zu veräussern. Die Waren dürfen jedoch weder verpfändet noch als Sicherheit übereignet werden. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Eintragung des Eigentumsvorbehalts in die entsprechenden Register mitzuwirken, falls dies notwendig wird.
3.2. Sollte ein Dritter Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einleiten, hat der Kunde Pritz IT unverzüglich darüber zu informieren. Der Kunde muss Pritz IT alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Wahrung der Rechte von Pritz IT erforderlich sind. Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwehr oder Aufhebung solcher Massnahmen entstehen, trägt der Kunde, sofern diese nicht von dem Dritten erstattet werden können.
4. Pflichten des Kunden und Mängelrügen
4.1. Wenn der Kunde die Installation der Geräte selbst vornimmt, ist er verpflichtet, diese unverzüglich nach Erhalt und in jedem Fall innerhalb von 24 Stunden auf äusserlich erkennbare Transportschäden zu überprüfen. Falls ein solcher Schaden vorliegt, kann der Kunde entweder die Annahme verweigern oder den Mangel innerhalb von 48 Stunden schriftlich bei Pritz IT anzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Geräte als hinsichtlich äusserlich sichtbarer Transportschäden vom Kunden akzeptiert.
4.2. Der Kunde nimmt die gelieferten Waren sobald wie möglich im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs in Betrieb, jedoch spätestens innerhalb von 48 Stunden nach der Anlieferung. Sollte das Gerät nicht funktionsfähig sein oder bei der ersten Nutzung schwerwiegende Mängel an der Hardware oder der vorinstallierten Soft- oder Firmware aufweisen, die den normalen Betrieb verhindern, muss der Kunde Pritz IT innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung schriftlich darüber informieren. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kaufsache als vom Kunden mängelfrei akzeptiert.
4.3. Verdeckte Mängel, die erst nach Ablauf der genannten Fristen erkennbar werden, müssen innerhalb der in Ziffer 6.4 genannten Gewährleistungsfrist spätestens 5 Werktage nach ihrer Entdeckung schriftlich bei Pritz IT angezeigt werden. Andernfalls erlöschen sämtliche Ansprüche und Rechte des Kunden bezüglich der Gewährleistung für verdeckte Mängel.
4.4. Im Falle eines rechtzeitig gerügten Mangels bei der Lieferung der Geräte hat der Kunde ausschliesslich das Recht auf kostenlose Mängelbeseitigung. Pritz IT entscheidet, ob der defekte Geräteteil repariert oder ersetzt wird. Weitere Ansprüche, insbesondere ein Rücktritt vom Vertrag (Wandlung) oder Schadensersatz, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
4.5. Bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Eignung zum vertragsgemässen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Mängeln der gelieferten Waren.
5. Betriebsbereitschaft und Mängelbeseitigung
5.1. Soweit vereinbart, wird Pritz IT die Hardware betriebsbereit installieren. Der Nachweis der Betriebsbereitschaft bzw. Funktionsfähigkeit erfolgt durch einen störungsfreien Ablauf der Prüfprogramme oder einen erfolgreichen Testlauf.
5.2. Sollten während des Testlaufs Mängel festgestellt werden, wird Pritz IT nach eigenem Ermessen das fehlerhafte Gerät entweder reparieren oder durch ein gleichwertiges Gerät mit vergleichbarer Leistung und Funktionalität ersetzen. Diese Massnahmen erfolgen auf Kosten von Pritz IT und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens.
5.3. Sollte das Gerät nach der Reparatur weiterhin Mängel aufweisen, haben sowohl der Kunde als auch Pritz IT das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Falls der zu vertretende Mangel nur eine Teilleistung betrifft, kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn die verbleibende Leistung für den beabsichtigten Zweck unbrauchbar geworden ist. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
5.4. Verdeckte Mängel, die nach dem Testlauf auftreten, müssen während der in nachfolgender Ziffer 6.4 genannten Gewährleistungsfrist innerhalb von 5 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung schriftlich bei Pritz IT angezeigt werden. Andernfalls erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche und -rechte für verdeckte Mängel.
5.5. Bei einem rechtzeitig gerügten Mangel hat der Kunde ausschliesslich Anspruch auf eine kostenlose Mängelbeseitigung. Pritz IT entscheidet, ob das fehlerhafte Gerät repariert oder ersetzt wird. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
5.6. Bei nur geringfügiger Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Ware zum vertragsgemässen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Mängeln der gelieferten Leistung.
6. Ausschlüsse und Gewährleistungsfristen
6.1. Folgende Leistungen sind nicht im Gewährleistungsumfang enthalten:
- Die Behebung von Mängeln, die durch den Einsatz von minderwertigem Verbrauchsmaterial oder Ersatzteilen verursacht wurden
- Schäden, die durch unsachgemässe Bedienung, Naturgewalten oder Stromausfälle entstehen
- Der Austausch von Verschleissteilen und Verbrauchsmaterial sowie die Behebung von Störungen, die durch abgenutzte Verschleissteile verursacht werden
- Eine Wegpauschale, die nach dem jeweils gültigen Pauschalpreis berechnet wird
6.2. Die Gewährleistungspflicht von Pritz IT entfällt vollständig in folgenden Fällen:
- Der Mangel wird durch Ursachen hervorgerufen, die ausserhalb des Einflussbereichs von Pritz IT liegen
- Der Mangel resultiert aus der Verwendung von Produkten, die nicht Bestandteil der vertraglich spezifizierten Ausrüstung sind
- Der Mangel ist auf eigenmächtige Änderungen des Kunden an der vertraglich vereinbarten oder der zum Zeitpunkt der Installation vorhandenen Systemumgebung zurückzuführen
6.3. Für gebrauchte Geräte sind sämtliche Mängelansprüche ausgeschlossen
6.4. Gewährleistungsfrist
6.4. 1. Die Gewährleistungsfrist für Hardware beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Datum der Auslieferung an den Kunden oder dem erfolgreichen Testlauf
6.4. 2. Werden im Rahmen der Gewährleistung Teile durch Pritz IT ausgetauscht, so gilt für die Ersatzteile die ursprüngliche Gewährleistungsfrist weiter. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von Pritz IT über.
7. Abzahlungs- bzw. Leasingvertrag
Wird ein Abzahlungs- oder Leasingvertrag abgeschlossen, erwirbt der Kunde das Eigentum an dem Gerät nach Ablauf der festen Vertragslaufzeit und vollständiger Zahlung aller Leasingraten.
Bis zum Eigentumsübergang sorgt Pritz IT auf eigene Kosten für eine Versicherung der Geräte gegen die üblichen Risiken, wie Feuer, Wasser und Diebstahl. Der Kunde haftet jedoch für alle Schäden oder Risiken, die nicht durch die Versicherung abgedeckt sind. Eine Ausfuhr der Geräte ins Ausland vor dem Eigentumsübergang ist nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von Pritz IT zulässig.
J) Miete von Hardware
1. Leistungsgegenstand, Laufzeit, Gebrauchsüberlassung
1.1. Pritz IT vermietet dem Kunden die im Vertrag spezifizierte Hardware (Mietsache) für die dort festgelegte Vertragslaufzeit.
1.2. Die Beschaffenheit, der Umfang, die Einsatzbedingungen und die Systemumgebung der Mietsache ergeben sich aus der Produktbeschreibung, der Bedienungsanleitung oder der Dokumentation, in der genannten Reihenfolge.
1.3. Sofern die Installation der Mietsache nicht gesondert vereinbart wurde, erfolgt die Übergabe zusammen mit einer Installationsanleitung. Die Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) sowie die Installationsanleitung können nach Wahl von Pritz IT dem Kunden elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
1.4. Pritz IT verpflichtet sich, die Betriebs- und Funktionsbereitschaft der Mietsache während der Vertragslaufzeit entsprechend den Bestimmungen für Serviceleistungen für Hardware in Abschnitt K) zu gewährleisten, indem sie für die Beseitigung von durch Pritz IT zu vertretenden Störungen sorgt. Für diese sowie für weitere Serviceleistungen gelten die Bestimmungen aus Abschnitt K) Ziffern 1, 2 und 5 Mängel- und/oder Schadensersatzansprüche des Kunden im Zusammenhang mit Serviceleistungen (einschliesslich Besonderer Serviceleistungen gemäss Abschnitt K) Ziff. 5) unterliegen den Bestimmungen von Abschnitt C).
1.5. Pritz IT ist nicht verpflichtet, Neusysteme im Rahmen der Miete zur Verfügung zu stellen. Aus system- oder wartungstechnischen Gründen kann die Mietsache durch ein gleichwertiges oder höherwertiges Hardware-System ersetzt werden.
1.6. Pritz IT liefert die Mietsache gegen eine gesonderte Vergütung an den im Vertrag angegebenen Aufstellungsort und stellt sie dem Kunden zur vertragsgemässen Nutzung bereit. Weitergehende Leistungen wie der Netzanschluss, Analyse-, Planungs-, Schulungs- oder Beratungsleistungen sind separat zu vereinbaren und zu vergüten und richten sich nach Abschnitt K) Ziff. 5.
2. Wechsel des Aufstellungsortes
2.1. Ein Wechsel des Aufstellungsortes der Mietsache bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Pritz IT, die diese Zustimmung nicht unangemessen verweigern wird. Sollten durch die verspätete Meldung einer neuen Adresse Kosten für eine Rechnungsumschreibung entstehen, werden diese gemäss der zuletzt gültigen Preisliste für administrative Dienstleistungen in Rechnung gestellt.
2.2. Der Wechsel des Aufstellungsortes der Mietsache darf ausschliesslich durch qualifiziertes Fachpersonal durchgeführt werden. Pritz IT bietet diese Dienstleistung gegen eine gesonderte Vergütung an. Alle anfallenden Kosten für Installation, Wiederherstellung und Instruktion, die durch einen Standortwechsel oder eine Veränderung der Umgebung entstehen, werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt. Pritz IT übernimmt keine Haftung für Schäden oder Funktionsstörungen, die auf Veränderungen der Hardware- oder Softwareumgebung, Eingriffe am Gerät oder Umplatzierungen durch den Kunden zurückzuführen sind. Der Kunde trägt das volle Risiko für alle Veränderungen am Gerät oder dessen Umgebung.
3. Vergütung der Miete
3.1. Sofern keine abweichende Vereinbarung besteht, ist die vereinbarte monatliche, nutzungsunabhängige Miete jeweils vierteljährlich im Voraus am ersten Werktag des Quartals fällig. Beginnt der Vertrag nicht zu Beginn eines Quartals, wird die anteilige Miete für dieses Quartal sofort mit Vertragsbeginn fällig.
3.2. Pritz IT ist berechtigt, für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch nicht vertraglich vereinbarte Sonderleistungen entsteht, eine separate Bearbeitungsgebühr zu erheben. Als Sonderleistungen gelten beispielsweise Änderungen in der Rechnungsstellung und/oder in den administrativen Vertragsdaten, wie Namensänderungen, Anpassungen der Installationsadresse am gleichen Standort, Änderungen von Bestellnummern, das Hinzufügen von Zusatztexten oder die Übertragung des Vertrags mit allen Rechten und Pflichten auf Dritte sowie andere kundenspezifische Anforderungen.
4. Mängel an der Mietsache
4.1. Pritz IT verpflichtet sich, die Mietsache während der Mietdauer in einem Zustand zu halten, der dem vertraglich vereinbarten Gebrauch entspricht.
4.2. Sollten während der Vertragslaufzeit Mängel an der Mietsache auftreten, richtet sich der Umfang der Mängelbeseitigungspflicht von Pritz IT nach dem separat abgeschlossenen Servicevertrag zwischen dem Kunden und Pritz IT. Hat der Kunde keinen Servicevertrag abgeschlossen, ist Pritz IT nicht verpflichtet, die Mängel unentgeltlich zu beheben. Ansprüche des Kunden auf Mietminderung oder Schadensersatz sind, soweit gesetzlich zulässig, vollständig ausgeschlossen.
5. Kündigung und Laufzeitverlängerung
5.1. Das Mietverhältnis kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit ordentlich gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Laufzeit automatisch um jeweils 12 Monate (Verlängerungszeitraum) und kann zum Ende eines jeden Verlängerungszeitraums mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
5.2. Pritz IT kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, wenn das im Vertrag festgelegte maximale Nutzungsvolumen (End of Life) erreicht oder überschritten ist oder wenn die Wartung des Mietgegenstandes aufgrund des hohen nutzungsbedingten Verschleisses nur noch mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. In solchen Fällen bietet Pritz IT dem Kunden den Abschluss einer Vereinbarung über die Erbringung Besonderer Serviceleistungen gemäss Abschnitt K) Ziff. 5 an.
5.3. Teilkündigungen, die sich auf einzelne Mietsachen oder deren Bestandteile beziehen, sind durch den Kunden nicht zulässig.
5.4. Pritz IT hat das Recht, das Mietverhältnis zu kündigen, wenn der Kunde die Mietsache vertragswidrig nutzt oder Schutzmassnahmen gegen unbefugte Nutzung umgeht. In der Regel wird Pritz IT dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe setzen. Das Recht von Pritz IT auf Vergütung für die übermässige Nutzung bleibt unberührt.
5.5. Die Einstellung des Geschäftsbetriebs, die Veräusserung, Weitergabe oder Stilllegung von Geräten berechtigen den Kunden weder zu einer ausserordentlichen Kündigung noch führen sie zur Beendigung des Vertrags.
5.6. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein.
6. Untermiete
Der Kunde darf die Mietsache nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Pritz IT an Dritte untervermieten.
7. Rückgabe der Mietsache
7.1. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Kunde verpflichtet, die Mietsache in einem dem vertragsgemässen Gebrauch entsprechenden Zustand sowie mit sämtlichem Zubehör (z. B. Dokumentationen, Datenträger) und Ersatzteilen an Pritz IT am Geschäftssitz zurückzugeben. Fehlendes Zubehör kann dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Der Kunde ist für die Sicherung und unwiderrufliche Löschung aller während der Mietdauer aufgespielten Daten und Software Dritter verantwortlich. Der Abbau und Rücktransport müssen durch qualifiziertes Personal durchgeführt werden. Auf Wunsch übernimmt Pritz IT diese Dienstleistungen gegen gesonderte Vergütung.
7.2. Gibt der Kunde die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht wie vereinbart zurück, ist Pritz IT berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung eine Entschädigung in Höhe des vertraglich vereinbarten Mietzinses zu verlangen.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1. Der Kunde verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Geräte ordnungsgemäss und vertragsgemäss zu nutzen und zu warten.
8.2. Der Kunde ist für die regelmässige Reinigung und den Austausch von Verbrauchsmaterialien verantwortlich. Dabei dürfen nur für das Gerät geeignete Materialien verwendet werden. Schäden, die durch unsachgemässe Handhabung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
8.3. Der Kunde hat Pritz IT unverzüglich über Schäden an der Mietsache zu informieren.
8.4. Beabsichtigt der Kunde, Änderungen der vereinbarten Einsatzbedingungen oder der Systemumgebung vorzunehmen, hat er Pritz IT schriftlich darüber zu informieren.
8.5. Der Kunde hat Pritz IT über Störungen, die aus seinem Verantwortungsbereich stammen und Auswirkungen auf die Leistungen von Pritz IT haben, unverzüglich in Textform zu informieren. Sollte der Aufwand von Pritz IT dadurch erhöht werden, ist der Kunde verpflichtet, den zusätzlichen Aufwand zu vergüten.
8.6. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Abrechnung erforderlichen Informationen, wie etwa Zählerstände, korrekt zu übermitteln. Er ist zudem verantwortlich für den ordnungsgemässen Einsatz und die sachgerechte Bedienung der Geräte durch qualifiziertes Personal.
8.7. Der Kunde gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten von Pritz IT während der üblichen Geschäftszeiten freien Zugang zur Mietsache, sofern keine berechtigten Sicherheitsinteressen des Kunden entgegenstehen.
8.8. Der Kunde hat Pritz IT unverzüglich zu informieren, wenn eine Beschlagnahmung der Mietsache droht (z. B. im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens) und die Vollstreckungsbehörden auf das Eigentum von Pritz IT hinzuweisen. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Pritz IT berechtigt ist, Dritte, wie etwa den Vermieter der Räumlichkeiten, in denen die Mietsache installiert ist, über sein Eigentum an der Mietsache zu informieren.
K) Serviceleistungen für Hardware
1. Inhalt und Durchführung der Serviceleistungen
1.1. Die Serviceleistung von Pritz IT umfasst die Instandsetzung, also die Beseitigung von Störungen der im Vertrag aufgeführten Hardware. Sofern gesondert vereinbart, beinhaltet die Serviceleistung auch die Instandhaltung, d. h. die Durchführung aller erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft am im Vertrag festgelegten Aufstellungsort.
1.2. Die Serviceleistung erfolgt auf Anforderung des Kunden, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht. Pritz IT kann diese Leistung selbst erbringen oder durch einen von Pritz IT autorisierten Dritten durchführen lassen.
1.3. Die Diagnose und Behebung von Störungen erfolgt in erster Linie telefonisch. Sollte die Störung auf diese Weise nicht behoben werden können, wird Pritz IT – soweit möglich – die Störung mittels Remote-Diagnose oder, falls erforderlich, vor Ort am im Vertrag genannten Installationsort beheben.
1.4. Im Rahmen der vertraglich vereinbarten und durch die vereinbarte Vergütung abgegoltenen Serviceleistungen liegt es im Ermessen von Pritz IT, ob neue oder neuwertige Ersatz- oder Verschleissteile eingebaut werden.
1.5. Wesentliche Änderungen an der Hardware- oder Softwarekonfiguration sowie ein Wechsel des Installationsortes des Servicegegenstandes müssen Pritz IT in Textform an die im Vertrag hinterlegten Adressen mitgeteilt werden. Pritz IT ist nur verpflichtet, die Serviceleistungen fortzusetzen, wenn sie dem Wechsel des Installationsortes oder den Änderungen der Hardware- oder Softwarekonfiguration zugestimmt hat. Eine Zustimmung wird von Pritz IT nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigert.
1.6. Sollte eine Fernwartung (Remote-Diagnose) vereinbart sein, ist der Kunde verpflichtet, die von Pritz IT spezifizierten Kommunikationsverbindungen auf eigene Kosten einzurichten und zu betreiben. Zudem muss Pritz IT auf Anfrage ein sicherer Fernzugriff auf die in der Systemumgebung des Kunden installierte Hardware sowie die dort integrierte Software gewährt werden
2. Vergütung der Serviceleistungen
2.1. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist die vereinbarte monatliche Vergütung für die Serviceleistungen halbjährlich im Voraus mit Vertragsbeginn fällig und muss innerhalb von 14 Werktagen nach Vertragsbeginn bezahlt werden.
2.2. Sämtliche für die Durchführung der Serviceleistungen erforderlichen Ersatz- und Verschleissteile sind in der vom Kunden zu entrichtenden Vergütung enthalten, es sei denn, das betreffende Ersatz- oder Verschleissteil ist gemäss der vertraglichen Vereinbarung separat zu vergüten.
2.3. Der Kunde haftet für sämtliche Kosten oder Aufwendungen, die Pritz IT durch unsachgemässe Änderungen oder einen Wechsel des Installationsorts entstehen. Dies umfasst insbesondere erhöhte Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die durch diese Umstände verursacht werden.
2.4. Die Kosten für Verbrauchsmaterialien, die während eines Serviceeinsatzes des Kunden verwendet werden, sind nicht durch Pritz IT zu ersetzen.
2.5. Besondere Serviceleistungen gemäss nachfolgender Ziffer 5 werden gesondert in Rechnung gestellt.
3. Anpassung der Vergütung bei Änderung des Leistungsumfangs oder der Nutzungsbedingungen
3.1. Falls der Kunde nach Vertragsschluss eine Erweiterung des Leistungsumfangs in Auftrag gibt, ist Pritz IT berechtigt, die vereinbarte monatliche, nutzungsunabhängige Vergütung gemäss den zum Zeitpunkt der Erweiterung geltenden Standardpreisen von Pritz IT anzupassen.
3.2. Pritz IT ist befugt, eine Anpassung der Vergütung vom Kunden zu verlangen, sofern sich die bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Umstände, insbesondere die Arbeitsweise des Kunden, das Nutzungsverhalten oder der Umfang der Nutzung, nachträglich derart verändern, dass das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung beeinträchtigt wird.
4. Kündigungsregelungen und Verlängerung des Servicevertrags
4.1. Der Servicevertrag kann erstmals mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der festgelegten Vertragslaufzeit ordentlich gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils 12 Monate („Verlängerungszeitraum“) und kann erneut mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt werden.
4.2. Pritz IT ist zudem berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, wenn das im Vertrag definierte maximale Nutzungsvolumen (End of Life) für den Servicegegenstand erreicht oder überschritten wird, oder wenn der Erhalt des Servicegegenstands aufgrund übermässigen nutzungsbedingten Verschleisses nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen wird Pritz IT dem Kunden das Angebot einer Vereinbarung zur Erbringung besonderer Serviceleistungen gemäss nachfolgender Ziffer 5 unterbreiten.
4.3. Eine Einstellung des Geschäftsbetriebs des Kunden, die Veräusserung, Übertragung an Dritte oder die Stilllegung von Servicegegenständen berechtigen den Kunden weder zu einer ausserordentlichen Kündigung noch führen sie zur automatischen Beendigung des Servicevertrages.
4.4. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5. Besondere Serviceleistungen und deren Vergütung
5.1. Serviceleistungen, die erforderlich werden, weil der Kunde Tätigkeiten, die gemäss den vertraglichen Vereinbarungen in seinen Verantwortungsbereich fallen, nicht selbst durchführt – insbesondere ausserhalb der im Vertrag festgelegten Zeiten – oder aufgrund unsachgemässer Bedienung, Nutzung oder Installation der Hardware, wie z.B. durch den Einsatz nicht von Pritz IT freigegebener Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile, Software oder durch den Anschluss an ungeeignete Geräte, sowie durch Fremdeinwirkungen (z.B. Viren, Hacker) oder höhere Gewalt (z.B. Unfälle, Wasser-, Feuer-, Blitzschäden, Überspannungen, Kurzschlüsse) entstehen, gelten als "Besondere Serviceleistungen". Diese umfassen auch die Lieferung von Ersatz- und Verschleissteilen, die laut vertraglicher Vereinbarung gesondert zu vergüten sind, sowie die Installation von gerätespezifischer Systemsoftware. Diese Leistungen werden nur nach gesonderter Beauftragung und Vergütung erbracht.
5.2. Besondere Serviceleistungen sowie die dabei benötigten Ersatz- und Verschleissteile werden gemäss den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Preislisten von Pritz IT abgerechnet. Arbeitsleistungen werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei angefangene halbe Stunden auf volle halbe Stunden aufgerundet werden. Wartezeiten, die Pritz IT nicht zu vertreten hat, gelten als Arbeitszeit. Anfahrts- und Reisezeiten werden anteilig als Arbeitszeit berechnet, und Auslagen wie Übernachtungs- oder Reisekosten werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
6. Mängelrechte
6.1. Bei Mängeln im Zusammenhang mit erbrachten Serviceleistungen gelten die Regelungen in Abschnitt I).
L) Wartung von Hardware
1. Pritz IT nimmt für den Kunden eine fachgerechte Wartung von Hardwaresystemen vor. Das Ziel ist eine möglichst umfassende und ununterbrochene Verfügbarkeit, Datensicherheit, Netzwerkzuverlässigkeit und Stabilität der IT-Anlagen. Dazu gehören auch Massnahmen, um dem Verlust von Daten vorzubeugen.
2. Zur Wartung von Hardware gehören die nötigen Unterhalts- und Instandsetzungsarbeiten. Diese haben das Ziel, die Funktionstüchtigkeit der Hardware zu erhalten und/oder diese bei einem Defekt wieder herzustellen.
3. Pritz IT liefert Zubehör und Verbrauchsmaterial für aktuelle Hardware gemäss Vertrag. Pritz IT stellt auch entsprechendes Reparaturmaterial und Ersatzteile zu Verfügung. Zeitaufwand und Ersatzteile werden nach aktuellem Aufwand verrechnet. Die Kosten hierfür sind in einem separaten Angebot angeführt und müssen vom Kunden beauftragt werden.
4. Auf Wunsch des Kunden beschafft Pritz IT auch Zubehör oder Ersatzteile für ältere oder spezielle Geräte.
5. Auf Wunsch des Kunden wird eine Liste der zu betreuenden Geräte erstellt, die als integrierter Bestandteil des Wartungsvertrages gilt.
6. Der Kunde meldet alle 3 Monate den aktuellen Stand seiner Geräte. Pritz IT passt die Wartungspauschale entsprechend an.
7. Auf Wunsch betreut Pritz IT auch Privatgeräte der Angestellten des Kunden, die für ihre Tätigkeit in der Firma des Kunden genutzt werden (Bring Your Own Device – BYOD). Von diesen wird immer eine Liste erstellt. Der Kunde sendet diese Liste als Zusatzbestellung an Pritz IT. Nach Bestätigung seitens Pritz IT gilt diese neue Liste als Bestandteil des Vertrages. Pritz IT passt die Wartungspauschale entsprechend an.
Stand: Oktober 2024